Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 151

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gabe- und Dienstleistungsautomaten von einer Belegerteilungspflicht ausgenommen werden können, unter der Voraussetzung, dass jedenfalls durch eine digitale Signatur die Manipulation von Umsätzen ausgeschlossen ist.

Weiters kann der Bundesminister für Finanzen mittels Verordnung Erleichterungen bei der elektronischen Aufzeichnungspflicht für sogenannte Webshops vorsehen.

Die weitere Grenze von 7 500 Euro für Barumsätze soll verhindern, dass Unterneh­men, die neben Zielgeschäften mit hohen Beträgen auch Bargeschäfte mit Umsätzen bis 7 500 Euro tätigen, unter die Registrierkassenpflicht fallen.

Zu Z 4 (§ 323 Abs. 45 BAO):

Das Inkrafttreten der §§ 131b und 132a mit 1. Jänner 2017 für jene Umsätze, die nicht durch menschliche Arbeit, sondern durch die Verwendung von Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten lukriert werden, soll die Umrüstung bzw. Nachjustierung solcher Automaten (zB Verkaufsautomaten, Fahrscheinautomaten, nicht jedoch Glücksspiel­automaten), die ab 1. Jänner 2016 in Betrieb genommen wurden, sicher­stellen. Die weitere Nutzung von „Altautomaten“ ohne Nachrüstung soll bis zum 1. Jän­ner 2027 ermöglicht werden, wenn die Inbetriebnahme vor dem 1. Jänner 2016 erfolgte.

Zu VI. (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes):

Zu Art. 14 Teil 1 lit. a (§ 479d Abs. 3 ASVG):

Auf Grund der Zusammenfassung der Beiträge in einem einzigen Beitragssatz durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 entfällt die gesonderte Erwähnung von Zusatz- und Ergänzungsbeitrag (§§ 51b und 51e ASVG).

Bislang kann für die Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe der Beitrags­satz durch Verordnung nach § 479d Abs. 3 ASVG auf 7,6% angehoben werden. Lässt man die geltende Rechtslage unverändert, würden der Betriebskrankenkasse nunmehr die sich aus Zusatz- und Ergänzungsbeitrag in Summe ergebenden 0,6% an Ein­nahmen (840 000 Euro jährlich ab 2016) entgehen.

Um dies hintanzuhalten, wird der Beitragssatzdeckel im § 479d Abs. 3 ASVG von 7,6% auf 8,2%, also um den weggefallenen Zusatz- und Ergänzungsbeitrag – in Summe um 0,6% –, erhöht.

Zu VII. (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes):

Zu Art. 14 Teil 2 lit. a und c (§ 49 Abs. 3 Z 11 lit. d und Abs. 9 ASVG):

Mit diesen Änderungen wird ein Redaktionsversehen beseitigt:

Da der derzeit geltende Abs. 8 des § 49 ASVG die gesetzliche Definition der Au-pair-Kräfte enthält, sind die näheren Voraussetzungen für die Ausnahme von Zuschüssen des Dienstgebers zur Kinderbetreuung vom Entgeltbegriff nicht in § 49 Abs. 8 ASVG zu regeln (womit die Au-pair-Regelung verdrängt würde), sondern in einem neuen Abs. 9, dessen Inhalt unverändert bleibt.

Zu Art. 14 Teil 2 lit. b (§ 49 Abs. 3 Z 29 ASVG):

Mit dieser Änderung sollen die Bestimmungen über die Beitragsbefreiung von Mit­arbeiterInnenrabatten an die Regelungen über die Steuerbefreiung dieser Leistungen (siehe § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988) angeglichen werden.

Zu VIII. (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes):

Zu Art. 15 Teil 2 lit. a, c und d (§§ 25 Abs. 4a sowie 359 Abs. 1 und 3a GSVG):

 


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