Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 252

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http://www.sueddeutsche.de/politik/neue-studie-rueckfallrisiko-fuer-sexualtaeter-extrem-hoch-1.777837).

In Österreich gibt es dahingehend keine Studien. Es wird auch nicht für nötig erachtet, eine solche Studie zu erarbeiten, da bis dato die Regierungsparteien und die Minister, insbesondere der zuständige Justizmister, der Ansicht sind, dass die derzeitigen Regelungen vollkommen ausreichen, um Kinder sowie minderjährige, wehrlose sowie psychisch beeinträchtigte Personen vor Rückfalltätern zu schützen.

Die bestehende Regelung im Strafrecht ermöglicht es einschlägig vorbestraften Sexual­straftätern, erneut ihren zum Tatzeitpunkt ausgeübten Tätigkeiten der Erzie­hung, Ausbildung und Beaufsichtigung Minderjähriger nachzugehen. Ein absolutes Tätigkeitsverbot im Bereich der Erziehung, Ausbildung und Beaufsichtigung wehrloser beziehungsweisen psychisch beeinträchtigter Personen ist im derzeit geltenden §220b StGB nicht vorgesehen.

Das Tätigkeitsverbot aufgrund strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung einer minderjährigen oder wehrlosen beziehungsweisen psychisch beeinträchtigten Person muss absolut sein.

Die Anmaßung des Gesetzgebers, bei strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von minderjährigen Personen, zwischen "bloß leichten Folgen" und "schweren Folgen" derartiger strafbarer Handlungen unter Ausnützung des bestehenden Vertrauensverhältnisses insbesondere in Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger zu unterscheiden, hat bereits aus Respekt vor den Opfern und nicht zuletzt aufgrund der notwendigen Prävention durch Abschreckung einer klaren, unmissverständlichen gesetzlichen Normierung zu weichen.

In dieser Norm muss im Sinne der Ausweitung des Schutzbereiches eine Berück­sich­tigung wehrloser beziehungsweise psychisch beeinträchtigter Personen Platz greifen.

Eltern, Großeltern und sonstige Obsorgeberechtigte müssen darauf vertrauen können, dass ihre Schutzbefohlenen bei der Erziehung, der Ausbildung und der Beaufsich­tigung in öffentlichen sowie auch in privaten Betreuungseinrichtungen und –organi­sa­tionen niemals sexuellen Übergriffen ausgesetzt sind; erst recht nicht sexuellen Übergriffen durch Wiederholungstäter.

Um diese Gefahr, insbesondere in diesem Bereich die Wiederholungstäterschaft, hintanzuhalten, bedarf es eines lebenslangen Betätigungsverbotes für einschlägig vorbestrafte Sexualstraftäter.

Da es auch im Sinne der Betreuungseinrichtungen und -organisationen ist, die ihnen anvertrauten Schutzbefohlenen vor jedweder Gefahr eines sexuellen Missbrauchs, insbesondere durch Wiederholungstäter zu schützen, hat der Gesetzgeber ein Bewerbungsverfahren für die Bereiche der Erziehung, Ausbildung und Beaufsichtigung von minderjährigen oder wehrlosen beziehungsweise psychisch beeinträchtigten Personen vorzusehen.

Dazu ist es notwendig, dass die oben genannten Betreuungseinrichtung und –organi­sationen verpflichtet werden, im Zuge eines Bewerbungsverfahrens eine als solche deklarierte und gesondert von der zuständigen Behörde geführte Strafregisterbeschei­nigung „Sexualstraftaten gegen minderjährige, wehrlose sowie psychisch beein­träch­tigte Personen“ vom jeweiligen Bewerber zu verlangen. Auch Leermeldungen sind vorzulegen, um eine Umgehung der Vorlagepflicht hintanzuhalten.

 


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