dert warden, den Antrag 969/A(E) der Abgeordneten Ulrike Weigerstorfer, Kolleginnen und Kollegen betreffend "Erhöhung des Straftatbestandes der Tierquälerei", die Petition betreffend "Vergewaltigung verurteilen. Ein Nein muss genügen. Strafrecht in Österreich verbessern", überreicht von der Abgeordneten Mag. Gisela Wurm (42/PET), die Bürgerinitiative 53/BI betreffend "Herausnahme von Cannabis aus dem Österreichischen Suchtmittelgesetz" sowie über die Bürgerinitiative 63/BI betreffend "Mehr Rechte für Tiere!" (728 d.B.) (TOP 10), am 7. Juli 2015, in der XXV. GP in der 83. Sitzung des Nationalrates.
Insbesondere, wenn es um einschlägig vorbestrafte Täter geht, haben Minderjährige, wehrlose sowie psychisch beeinträchtigte Personen ein Recht darauf, durch den Staat vor sexuellen Übergriffen geschützt zu werden. Dieses Grund- und Menschenrecht spiegelt sich im Artikel 1 CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION wider:
„Artikel 1
Würde des Menschen
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.“
2011 verabschiedeten der Nationalrat und der Bundesrat das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern. Vier Fraktionen, also eine Mehrheit, hatten diesem Verfassungsgesetz im Nationalrat zugestimmt, also auch die SPÖ- und die ÖVP-Mandatare.
Dieses Bundesverfassungsgesetz normiert auch das Recht auf Schutz und Fürsorge. Diesen Schutz und diese Fürsorge haben alle öffentlichen und privaten Einrichtungen, wenn diese die Verantwortung übernehmen, zu gewährleisten.
Dieses Bundesverfassungsgesetz gibt dem einfachen Gesetzgeber den Auftrag alles Mögliche zu unternehmen, dass Kinder keiner körperlichen Misshandlung ausgesetzt werden und dass die körperliche Integrität, insbesondere die sexuelle Integrität, unserer Kinder geschützt wird.
Der Artikel 1 i.V.m. Artikel 5 Abs. 1 sollten sich daher auch im Strafrecht widerspiegeln:
„Artikel 1
Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig ist sowie auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
Artikel 5
(1) Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung.“
Die Regierungsfraktionen verweigern jedoch, diesen verfassungsrechtlichen Auftrag, den sie sich selbst gegeben haben, umzusetzen.
Nach einer Studie der Berliner Charité, über die in der Süddeutschen Zeitung am 17. Mai. 2010 berichtet wurde, werden 80% der pädophilen Männer rückfällig. (online
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