Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll109. Sitzung / Seite 178

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2. zwei Jahre in allen anderen Fällen.

(5) Bei der erstmaligen Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 oder anlässlich einer Überstellung in diese Entlohnungsgruppe gelten Vertragslehrpersonen, die

1. einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, erworben haben, oder

2. ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspäda­gogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben haben, oder

3. die in Z 24 der Anlage 1 zum BDG 1979 normierten Voraussetzungen für die Einreihung erfüllen,

bei der Anwendung des § 15 Abs. 4 und 5 als Vertragsbedienstete, die eine Hoch­schulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

(6) Bei der erstmaligen Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 oder anlässlich einer Überstellung in diese Entlohnungsgruppe ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach § 15 Abs. 4 und 5 kein Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen, wenn die Voraussetzung für die Einreihung gemäß Z 25.1. Abs. 3 oder 4 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird. In allen anderen Fällen ist ein Vorbildungsausgleich von drei Jahren in Abzug zu bringen.

(7) Der im Verlauf des Dienstverhältnisses nach den Abs. 1 bis 3 in Abzug gebrachte Vorbildungsausgleich darf

1. in den Entlohnungsgruppen l 2a 2 und l 2a 1 insgesamt das Ausmaß von drei Jahren sowie

2. in der Entlohnungsgruppe l 1 insgesamt das Ausmaß von fünf Jahren

Nicht überschreiten.““

15. In Art. 3 Z 12 wird in § 100 Abs. XX Z 1 die Wortfolge „§ 90f Abs. 4 und 5“ durch die Wortfolge „§ 90f Abs. 4 bis 7“ ersetzt.

16. In Art. 3 Z 12 lauten in § 100 Abs. XX Z 2 und 5:

„2. § 22 Abs. 2 in der Fassung des Art. 3 Z 3 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 und § 54a Abs. 4 und 4a in der Fassung des Art. 3 Z 6cc lit. a des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 mit 12. Februar 2015,

5. § 22 Abs. 2 in der Fassung des Art. 3 Z 3 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015, § 54a Abs. 4 in der Fassung des Art. 3 Z 6cc lit. b des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 und § 54a Abs. 4a in der Fassung des Art. 3 Z 6cc lit. c des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 mit 1. Jänner 2016,“

Begründung

Zu Art. 1 Z 3a (§ 170 Abs. 3a BDG 1979):

Durch diese Anpassung wird sichergestellt, dass übergeleitete Universitätsas­sisten­tinnen und Universitätsassistenten, die nach Erreichen der Zielstufe zu Univer­sitäts­dozentinnen oder Universitätsdozenten ernannt werden, keine finanziellen Nachteile aus der Überleitung erleiden.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 13e Abs. 7 GehG):

 


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