Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll109. Sitzung / Seite 179

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Es wird klargestellt, dass für die Bemessung der Urlaubsersatzleistung das Schuljahr maßgebend ist.

Zu Art. 2 Z 3 und Art. 2 Z 16 lit. b (§ 34 Abs. 1a und § 91 Abs. 1 GehG):

Berichtigung von Rechenfehlern.

Zu Art. 2 Z 4ee und Art. 3 Z 6cc (§ 49 Abs. 2 GehG und § 54a Abs. 4 VBG):

Durch die Neuregelung der Dienstzulage für Universitätsassistentinnen und Univer­sitätsassistenten sowie für Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten wird diese an die Strukturen des mit der Bundesbesoldungsreform 2015 geschaffenen Besol­dungs­systems angepasst. Dadurch wird sichergestellt, dass die betroffenen Bediens­teten über einen mehrjährigen Durchrechnungszeitraum auch künftig dieselben Bezüge erhalten wie bisher. Dabei ist zu beachten, dass die vom 1. März 2015 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 geltenden Beträge noch gemäß § 170a Abs. 1 GehG in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung zu valorisieren sind (Erhöhung um 1,77% und Aufrundung auf ganze Euro).

Eine Rückforderung allfälliger Differenzen aufgrund des rückwirkenden Inkrafttretens ist ausgeschlossen, da die bisherigen Dienstzulagen nicht zu Unrecht empfangen wurden und daher kein Übergenuss nach § 13a Abs. 1 GehG vorliegt. Den nach § 169c GehG oder § 94a VBG übergeleiteten Bediensteten gebührt übergangsweise bis zum Erreichen der Zielstufe ein abweichender Betrag, welcher der bisherigen Zulage im alten Besoldungssystem entspricht. Die Struktur der Neuregelung entspricht damit weitgehend jener bei der Neuregelung der Verwendungszulage (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 34 GehG).

Zu Art 2 Z 6 und Art. 3 Z 9 (§ 55a Abs. 3 GehG und § 90f Abs. 6 VBG):

Bei der erstmaligen Ernennung in die Verwendungsgruppe L 2a 1 bzw. bei der erstmaligen Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 ist auf die Ernennungs­erfor­dernisse gemäß Z 25.1. Abs. 3 und 4 der Anlage 1 zum BDG 1979 Bedacht zu nehmen. Bei Erfüllung eines dieser Erfordernisse ist kein Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen.

Zu Art. 2 Z 6 und Art. 3 Z 9 (§ 55a Abs. 4 GehG und § 90f Abs. 7 VBG):

Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass der bei mehrfachen Über­stellungen in Abzug gebrachte Vorbildungsausgleich in der Verwendungsgruppe L 2a bzw. der Entlohnungsgruppe l 2a insgesamt drei Jahre und in der Verwendungsgruppe L 1 bzw. der Entlohnungsgruppe l 1 insgesamt fünf Jahre nicht überschreitet.

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Otto Pendl, Dr. Beatrix Karl, Dr. Peter Wittmann, Werner Amon, MBA, Kolleginnen und Kollegen betreffend Absicherung der Bundesbediensteten bei längerdauernden Krankenständen aufgrund besonderer beruflicher Belastungssitua­tionen

eingebracht im Zuge der Debatte über die Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertrags­bedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift


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