Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll109. Sitzung / Seite 217

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

weiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Ver­gabe­verfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Z 1 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.«

Begründung:

Zu Z 1:

Die vorgeschlagene Einfügung des Wortes „handelsüblich“ dient der dringend erfor­derlichen deutlicheren Abgrenzung von Subunternehmern und Lieferanten im dem Sinne, dass derjenige der eine individuelle Leistung nach den Wünschen und Vorga­ben des Auftraggebers erbringt, auch als Subunternehmer gilt.

Zu Z 2 und 4 (§ 79 Abs. 3 Z 9 und § 236 Abs. 3 Z 9):

Die Aufzählung jener Sachgebiete, bei denen das Bestangebotsprinzip jedenfalls zwin­gend zum Tragen kommen soll, wird, zur Sicherung einer qualitativ hochwertigen Lebensmittelbeschaffung, um die für die öffentliche Beschaffung besonders relevanten Lebensmittelgruppen ergänzt. Damit man diese Gruppen genau bestimmen kann, werden sie über die KN-Codes definiert. Die Kombinierte Nomenklatur (KN-Codes) ist eine EU-einheitliche achtstellige Warennomenklatur für den Außenhandel im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik, im Besonderen den Gemeinsamen Zolltarif, sowie die Statistik seitens Eurostats und der nationalen statistischen Ämter.

Zu Z 3 und 5 (§ 83 Abs. 5 und § 240 Abs. 5):

Für die Phase nach Zuschlagserteilung enthielt das Gesetz bislang keine Regelungen im Zusammenhang mit Subvergaben. Dies führte in der Praxis dazu, dass dem Auftraggeber oft nicht bekannt war, welche Unternehmer tatsächlich bei der Auftrags­ausführung eingesetzt wurden und dass Auftragsteile (ohne Wissen des Auftrag­gebers) „in der Kette“ weitergereicht wurden. Aufgrund des dabei oft entstehenden Preisdruckes war die Gefahr des Lohn- und Sozialdumpings nicht auszuschließen.

Durch die neue Regelung der §§ 83 Abs. 5 und 240 Abs. 5 soll ergänzend zur Offen­legungspflicht in der Angebotsphase (vgl. dazu die §§ 83 Abs. 2 und 240 Abs. 2) eine zusätzliche Kontrollmöglichkeit des Auftraggebers hinsichtlich der an der Auftrags­ausführung mitwirkenden Unternehmen verankert werden (vgl. dazu auch Art. 71 Abs. 5 1. Unterabsatz der Richtlinie 2014/24/EU).

Abs. 5 statuiert ein grundsätzliches Verbot der Subvergabe für die Phase nach Zuschlagserteilung hinsichtlich jener Unternehmer, die der Auftraggeber nicht bereits im Rahmen der Angebotsphase prüfen konnte (zur unionsrechtlichen Zulässigkeit einer derartigen Beschränkung vgl. Rs C-314/01, Siemens AG, Rz 45). Dieses Verbot betrifft den Unternehmerwechsel (Austausch eines im Angebot oder vor Einsatz bei der Leistungserbringung bekannt gegebenen Subunternehmers) bzw. das Hinzuziehen („Nachschieben“) eines im Angebot nicht bekannt gegebenen Unternehmers zur Auftragsausführung. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um ein absolutes Verbot, denn der Einsatz eines bisher nicht vom Auftraggeber geprüften Unternehmers ist unter der Bedingung der Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Aus diesem Grund hat daher der Auftragnehmer den Einsatz neuer Subunternehmer dem Auftraggeber mitzuteilen. Damit letzterer deren Eignung hinsichtlich des Leistungsteiles, den diese (neuen) Subunternehmer erbringen sollen, auch tatsächlich prüfen kann, hat der Auftragnehmer gleichzeitig mit der Mitteilung auch die für die Prüfung der Eignung erforderlichen Unterlagen (Nachweise) zu übermitteln. Handelt es sich daher nicht um einen Unternehmerwechsel (Austausch eines Subunternehmers), so hat der Auftrag-


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite