Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 244

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7. Einholen von Auskünften über Verkehrsdaten (§ 92 Abs. 3 Z 4 TKG 2003), Zugangsdaten (§ 92 Abs. 3 Z 4a TKG 2003) und Standortdaten (§ 92 Abs. 3 Z 6 TKG 2003), die nicht einer Auskunft nach Abs. 1 Z 5 unterliegen, zu einer Gruppierung nach § 6 Abs. 1 Z 1 oder einem Betroffenen nach § 6 Abs. 1 Z 2 von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG 2003) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 ECG), wenn dies zur Vorbeugung eines verfassungs­gefähr­denden Angriffs, dessen Verwirklichung mit beträchtlicher Strafe (§ 17 SPG) bedroht ist, erforderlich erscheint und die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermitt­lungs­maßnahmen aussichtslos wäre. Eine Ermächtigung darf nur für jenen künftigen oder auch vergangenen Zeitraum erteilt werden, der zur Erreichung des Zwecks voraussichtlich erforderlich ist.

Die Ermittlung ist zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen wegfallen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 5 bis 7 ist die ersuchte Stelle verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen. Der Ersatz von Kosten in den Fällen des Abs. 1 Z 5 hinsichtlich § 53 Abs. 3b SPG und des Abs. 1 Z 7 richtet sich nach der Überwachungskostenverordnung - ÜKVO, BGBl. II Nr. 322/2004.

(3) Beim Einholen von Auskünften nach Abs. 1 Z 7 hat das Bundesamt der um Aus­kunft ersuchten Stelle die Verpflichtung nach Abs. 2 und ihren Umfang sowie die Verpflichtung, mit der Ermächtigung verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Dritten geheim zu halten, aufzutragen und die entsprechende Ermächtigung des Rechtsschutzsenats anzuführen.

Datenanwendungen

§ 12. (1) Der Bundesminister für Inneres und die Landespolizeidirektionen dürfen als datenschutzrechtliche Auftraggeber in einem vom Bundesamt betriebenen Informa­tionsverbundsystem zum Zweck der Bewertung von wahrscheinlichen Gefährdungen sowie zum Erkennen von Zusammenhängen und Strukturen mittels operativer oder strategischer Analyse

1. zu einer Gruppierung nach § 6 Abs. 1 Z 1

a) Namen,

b) frühere Namen,

c) Aliasdaten,

d) Anschrift/Aufenthalt,

e) Rechtsform/-status,

f) sachbezogene Daten zu Kommunikations- und Verkehrsmittel einschließlich Regis­trierungsnummer/Kennzeichen und

g) Informationen über wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse einschließlich damit im Zusammenhang stehender Daten juristischer Personen,

2. zu Betroffenen nach § 6 Abs. 1 Z 2

a) Namen,

b) frühere Namen,

 


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