Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 245

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c) Aliasdaten,

d) Namen der Eltern,

e) Geschlecht,

f) Geburtsdatum und Ort,

g) Staatsangehörigkeit,

h) Wohnanschrift/Aufenthalt,

i) Dokumentendaten,

j) Beruf, Qualifikation und Funktion/Beschäftigung/Lebensverhältnisse,

k) Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung maßgeblich sind,

l) sachbezogene Daten zu Kommunikations- und Verkehrsmittel sowie Waffen einschließlich Registrierungsnummer/Kennzeichen,

m) Lichtbild und sonstige zur Personenbeschreibung erforderliche Daten,

n) erkennungsdienstliche Daten und

o) Informationen über wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse einschließlich damit im Zusammenhang stehender Daten juristischer Personen,

3. zu Verdächtigen eines verfassungsgefährdenden Angriffs die Datenarten nach Z 2 a) bis o),

4. zu Kontakt- oder Begleitpersonen, die unmittelbar und nicht nur zufällig mit einer Gruppierung nach Z 1, Betroffenen nach Z 2 oder Verdächtigen nach Z 3 in Verbindung stehen und bei denen ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass über sie für die Erfüllung der Aufgabe relevante Informationen beschafft werden können, die Datenarten nach Z 2 a) bis m) bis zur möglichst rasch vorzunehmenden Klärung der Beziehung zu diesen Personen,

5. zu Informanten und sonstigen Auskunftspersonen die Datenarten nach Z 2 a) bis j)

sowie tat- und fallbezogene Informationen und Verwaltungsdaten verarbeiten, die gemäß §§ 10 oder 11 oder auf Grundlage des SPG oder der StPO ermittelt wurden. Soweit dies zur Erfüllung des Zwecks (Abs. 1) unbedingt erforderlich ist, dürfen auch sensible Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 verarbeitet werden.

(2) Die Daten sind vor der Verarbeitung in der Datenanwendung auf ihre Erheblichkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie während der Verwendung zu aktualisieren. Erweisen sich Daten als unrichtig, dann sind diese richtigzustellen oder zu löschen, es sei denn, die Weiterverarbeitung von Falschinformationen mit der Kennzeichnung „unrichtig“ ist zur Erfüllung des Zwecks (Abs. 1) erforderlich. Bei Einstellung von Ermittlungen oder Beendigung eines Verfahrens einer Staatsanwaltschaft oder eines Strafgerichtes sind die Daten durch Anmerkung der Einstellung oder Verfahrensbeendigung und des bekannt gewordenen Grundes zu aktualisieren. Eine Aktualisierung oder Richtig­stellung von Daten nach Abs. 1 Z 1 lit. a bis d und Z 2 lit. a bis i darf jeder Auftraggeber vornehmen. Hievon ist jener Auftraggeber, der die Daten verarbeitet hat, zu infor­mieren.

 


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