Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 246

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(3) Daten sind nach Maßgabe des § 13 zu löschen.  Daten zu Verdächtigen gemäß Abs. 1 Z 3 und damit in Zusammenhang stehenden Personen gemäß Abs. 1 Z 5 sind längstens nach fünf Jahren, Personen gemäß Abs. 1 Z 4 längstens nach drei Jahren zu löschen. Daten zu Kontakt- und Begleitpersonen gemäß Abs. 1 Z 4 sind jedenfalls zu löschen, wenn keine Gründe für die Annahme mehr vorliegen, dass über sie für die Erfüllung der Aufgabe relevante Informationen beschafft werden können.

(4) Übermittlungen sind an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Straf­rechtspflege, an verfassungsmäßige Einrichtungen nach Maßgabe des § 8 und darüber hinaus an Dienststellen inländischer Behörden, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe ist, an ausländische Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 PolKG) sowie Organe der Europäischen Union oder Vereinten Nationen entsprechend den Bestimmungen über die internationale polizeiliche Amtshilfe zulässig.

(5) Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten ist so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.

(6) Die Kontrolle der Datenanwendung nach Abs. 1 obliegt dem Rechtsschutzbeauf­tragten nach Maßgabe des § 91c Abs. 2 SPG sowie § 15 Abs. 1.

(7) Darüber hinaus ist das Bundesamt nach Maßgabe des § 54b SPG ermächtigt, personenbezogene Daten von Menschen, die Informationen zur Erfüllung der Aufgabe der erweiterten Gefahrenerforschung (§ 6 Abs. 1 Z 1), des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 1 Z 2), zur Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen (§ 21 Abs. 1 SPG) weitergeben, zu verarbeiten.

Besondere Löschungsverpflichtung

§ 13. (1) Soweit sich eine Aufgabe nach § 6 Abs. 1 Z 1 oder 2 gestellt hat, sind die nach diesem Bundesgesetz ermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn sich nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung dazu erteilt wurde, keine Aufgabe für die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 stellt. Überdies kann die unverzüg­liche Löschung unterbleiben, wenn in Hinblick auf die Gruppierung oder den Betrof­fenen aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere aufgrund von verfassungsgefähr­denden Aktivitäten im Ausland, erwartet werden kann, dass sie neuerlich Anlass zu einer Aufgabe nach § 6 Abs. 1 Z 1 oder 2 geben wird. Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 haben diese Daten einmal jährlich daraufhin zu prüfen, ob ihre Weiter­verarbeitung erforderlich ist. Wenn sich zwei Jahre nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung dazu erteilt wurde, keine Aufgabe für die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 stellt, bedarf die Weiterverarbeitung für jeweils ein weiteres Jahr der Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (§ 15). Nach Ablauf von sechs Jahren sind die Daten jedenfalls zu löschen.

(2) Wird der Betroffene nach Ende der Ermächtigung gemäß § 16 Abs. 2 von den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 informiert, sind die nach diesem Bundes­gesetz ermittelten personenbezogenen Daten unbeschadet von Abs. 1 für sechs Monate aufzubewahren; diese Frist verlängert sich um jenen Zeitraum, als die Infor­mation des Betroffenen nach § 16 Abs. 3 aufgeschoben wird. Darüber hinaus sind die Daten nicht vor Abschluss eines Rechtsschutzverfahrens zu löschen. Diesfalls sind die Daten für den Zugriff zu sperren und dürfen nur zum Zweck der Information Betroffener oder in einem Rechtsschutzverfahren verwendet werden.

 


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