Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 249

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5. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeich­nungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweisungen

§ 20. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilte Ermächtigungen gemäß § 91c Abs. 3 SPG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten als Ermächtigungen gemäß § 14 Abs. 2 und bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt, längstens bis zum 31. Dezember 2016, weiterhin gültig; für diese gelten die Löschungsfristen nach § 13.

(2) Personenbezogene Daten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 für die Aufgabe nach § 21 Abs. 3 SPG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig ermittelt wurden, dürfen nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und 2 in der Datenanwendung gemäß § 12 verarbeitet werden.

(3) Lokale Datenanwendungen der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grundlage des § 53 SPG geführt wurden, dürfen für die Aufgaben nach dem SPG bis zur vollständigen Inbetriebnahme der Datenanwendung nach § 12, längstens bis zum 1. Juli 2017 weitergeführt werden. Darüber hinaus dürfen diese Datenanwendungen ausschließlich für die Zwecke der Übernahme von rechtmäßig verarbeiteten Daten in die Datenanwendung nach § 12 und der Durchführung von Abfragen nach Maßgabe anderer bundesgesetzlicher Regelungen oder unionsrechtlicher Vorschriften bis 1. Juli 2019 weitergeführt werden.

(4) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits Bedienstete der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind, haben die in § 2 Abs. 3 vorgesehene spezielle Ausbildung für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung innerhalb von drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens zu absolvieren.

 


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