Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 250

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Vollziehung

§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Artikel 2

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2014 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 97/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 25 das Wort „Kriminalpolizeiliche“ durch das Wort „Sicherheitspolizeiliche“ ersetzt und es entfällt der Eintrag „§ 93a Information verfassungsmäßiger Einrichtungen“.

2. In § 6 Abs. 1 zweiter Satz werden nach dem Wort „Bundeskriminalamtes“ die Wortfolge „und des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung“ sowie nach dem Wort „erfolgt“ das Wort „jeweils“ eingefügt und es wird das Wort „Organisationseinheit“ durch das Wort „Organisationseinheiten“ ersetzt.

3. Dem § 13a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Zum Zweck der Dokumentation von Amtshandlungen, bei denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Befehls- und Zwangsgewalt ausüben, ist der offene Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten, sofern gesetzlich nicht anderes be­stimmt ist, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Absatzes zulässig. Vor Beginn der Aufzeichnung ist der Einsatz auf solche Weise anzukündigen, dass er dem Betrof­fenen bekannt wird. Die auf diese Weise ermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zur Verfolgung von strafbaren Handlungen, die sich während der Amtshandlung ereignet haben, sowie zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung ausge­wertet werden. Bis zu ihrer Auswertung und Löschung sind die Aufzeichnungen gemäß den Bestimmungen des § 14 DSG 2000 vor unberechtigter Verwendung, insbesondere durch Protokollierung jedes Zugriffs und Verschlüsselung der Daten, zu sichern. Sie sind nach sechs Monaten zu löschen; kommt es innerhalb dieser Frist wegen der Amtshandlung zu einem Rechtsschutzverfahren, so sind die Aufzeichnungen erst nach Abschluss dieses Verfahrens zu löschen. Bei jeglichem Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zum Anlass wahren.“

4. In § 20 wird das Wort „kriminalpolizeiliche“ durch das Wort „sicherheitspolizeiliche“ ersetzt.

5. Nach § 21 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Den Sicherheitsbehörden obliegen die Abwehr und Beendigung von gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum auch an Bord von Zivilluft­fahrzeugen, soweit sich ihre Organe auf begründetes Ersuchen des Luftfahrzeug­halters oder zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben an Bord befinden und Völkerrecht dem nicht entgegensteht.“

6. Die §§ 21 Abs. 3, 63 Abs. 1a und 1b, 91c Abs. 3 sowie 93a samt Überschrift entfallen.

7. In der Überschrift zu § 25 wird das Wort „Kriminalpolizeiliche“ durch das Wort „Sicherheitspolizeiliche“ ersetzt.

 


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