Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 251

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8. In § 53 entfallen in Abs. 1 die Z 2a und 7 und es wird am Ende der Z 6 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt, in Abs. 3 entfallen der Beistrich nach dem Wort „Angriffe“ und die Wortfolge „für die erweiterte Gefahrenerforschung unter den Voraus­setzungen nach Abs. 1“ und in Abs. 5 entfällt die Wortfolge „für die erweiterte Gefah­renerforschung (§ 21 Abs. 3)“.

9. In § 53 Abs. 3b wird nach der Wortfolge „die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) der“ die Wortfolge „vom Gefährder oder“ eingefügt.

10. In § 53 Abs. 4 wird die Wortfolge „auf allgemein“ durch die Wortfolge „etwa auf im Internet öffentlich“ ersetzt.

11. In § 53a entfällt in Abs. 1 die Wortfolge „den Personen- und Objektschutz und“.

12. Nach § 53a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Sicherheitsbehörden dürfen für den Personen- und Objektschutz Erreichbar­keits- und Identifikationsdaten über die gefährdete natürliche oder juristische Person, die erforderlichen Sachdaten einschließlich KFZ-Kennzeichen zu den zu schützenden Objekten, Angaben zu Zeit, Ort, Grund und Art des Einschreitens sowie Verwaltungs­daten verarbeiten.“

13. Nach § 53a Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Datenanwendungen nach Abs. 1a zum Schutz von verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (§ 22 Abs. 1 Z 2), der Vertreter aus­ländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssub­jekte (§ 22 Abs. 1 Z 3) sowie von kritischen Infrastrukturen (§ 22 Abs. 1 Z 6) dürfen der Bundesminister für Inneres und die Landespolizeidirektionen als datenschutzrechtliche Auftraggeber in einem vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbe­kämp­fung betriebenen Informationsverbundsystem führen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1a verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicher­heits­polizei und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege, darüber hinaus an Dienststellen inländischer Behörden, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe ist, an ausländische Sicherheitsbehörden und Sicherheitsor­gani­sationen (§ 2 Abs. 2 und 3 PolKG) entsprechend den Bestimmungen über die internationale polizeiliche Amtshilfe und im Übrigen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.“

14. In § 54 entfallen in Abs. 2 die Z 1 sowie in Abs. 4 die Wortfolge „und zur erweiterten Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3)“.

15. § 54 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Einholen von Auskünften durch die Sicherheitsbehörde ohne Hinweis gemäß Abs. 1 oder im Auftrag der Sicherheitsbehörde durch andere Personen (Vertrauens­personen), die ihren Auftrag weder offen legen noch erkennen lassen, ist zulässig, wenn sonst die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen gefährdet oder erheblich erschwert wäre (verdeckte Ermittlung). Wohnungen und andere vom Hausrecht geschützte Räume dürfen im Rahmen einer verdeckten Ermittlung nur im Einverständnis mit dem Inhaber betreten werden; dieses darf nicht durch Täuschung über eine Zutrittsberechtigung herbeigeführt werden.“

16. Nach § 54 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Vertrauensperson ist von der Sicherheitsbehörde zu führen und regelmäßig zu überwachen. Ihr Einsatz und dessen nähere Umstände sowie Auskünfte und Mitteilungen, die durch sie erlangt werden, sind zu dokumentieren (§ 13a), sofern diese


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