Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 252

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für die Aufgabenerfüllung von Bedeutung sein können. § 54a gilt für verdeckte Ermitt­lungen durch Vertrauenspersonen nicht.“

17. In § 54 Abs. 5 wird im ersten Satz vor der Wortfolge „einer Zusammenkunft“ die Wortfolge „oder im Zusammenhang mit“ eingefügt und der letzte Satz lautet:

„Die auf diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr und Verfolgung gefährlicher Angriffe sowie zur Verfolgung strafbarer Handlungen in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung, nach Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG, § 3 AbzeichenG sowie § 3 Symbole-Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014, die sich im Zusammenhang mit oder während der Zusammenkunft ereignen, verwendet werden.“

18. In § 58b Abs. 2 erster Satz wird das Wort „Asylverfahren“ durch die Wortfolge „Verfahren nach § 3 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012,“ ersetzt.

19. § 59 Abs. 2 lautet:

„(2) Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus der Zentralen Informationssammlung und den übrigen Informationsverbundsystemen ist so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimm­ten Organwalter möglich ist. Die Zuordnung zu einem bestimmten Organwalter ist bei automatisierten Abfragen nicht erforderlich. Von der Protokollierung gänzlich ausge­nommen sind automatisierte Abfragen gemäß § 54 Abs. 4b, es sei denn, es handelt sich um einen Treffer. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.“

20. Nach § 75 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, eine nach den Bestimmungen der StPO ermittelte Spur, die einer Person, die im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, zugehört oder zugehören dürfte, und deren Ermittlung durch erkennungsdienstliche Maßnahmen erfolgen könnte (§ 64 Abs. 2), zum Zweck ihrer Zuordnung zu einer Person in der Zentralen erkennungs­dienstlichen Evidenz zu verarbeiten. Zur Spur dürfen auch Verwaltungsdaten verar­beitet werden. Die Daten sind zu löschen, wenn der für die Speicherung maßgebliche Verdacht nicht mehr besteht oder der bezughabende Akt im Dienste der Strafrechts­pflege zu löschen ist (§ 13a Abs. 2).“

21. In § 75 Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „zu benützen“ die Wortfolge „und zu vergleichen“ eingefügt, im zweiten Satz vor dem Wort „Übermittlungen“ die Wortfolge „Abfragen und“ eingefügt sowie das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 und 1a“ ersetzt.

22. Nach § 80 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Sofern Auskunft über die gemäß § 75 Abs. 1a verarbeiteten Daten begehrt wird, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, gegen Kostenersatz (Abs. 1 letzter Satz) vom Auskunftswerber Abbildungen oder Papillarlinienabdrücke herzustellen oder seine DNA zu ermitteln, und diese Daten mit den gemäß § 75 Abs. 1a verarbeiteten Daten zu vergleichen. Von der Erteilung der Auskunft ist abzusehen, wenn der Auskunftswerber an der Ermittlung dieser Daten nicht mitgewirkt oder er den Kostenersatz nicht geleistet hat. Die aus Anlass des Auskunftsverlangens ermittelten Daten über den Auskunftswerber sind gesondert zu verwahren und dürfen innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr, im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 31 DSG 2000 an die Datenschutzbehörde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, nicht vernichtet werden.“

 


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