Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 253

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23. In § 91a Abs. 1 werden das Wort „zwei“ durch die Wortfolge „der erforderlichen Anzahl von“ und die Wortfolge „nach dem Sicherheitspolizeigesetz“ durch die Wort­folge „auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei“ ersetzt.

24. § 91a Abs. 2 lautet:

„(2) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Im Bereich des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutz­gesetz - PStSG, BGBl. I Nr. xx/201x) haben sie sich regelmäßig über ihre Wahr­nehmungen zu unterrichten und in grundsätzlichen Fragen der Aufgabenerfüllung eine einvernehmliche Vorgangsweise anzustreben. Sie werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichts­hofes auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Zumindest bei einem Stellvertreter muss es sich um eine Person handeln, die als Richter oder Staatsanwalt mindestens zehn Jahre tätig war und nicht gemäß § 91b Abs. 1 zweiter Satz ausgeschlossen ist. Der Rechtsschutzbeauftragte hat gemeinsam mit seinen Stellvertretern nähere Regelungen zu ihrem Zusammenwirken, insbe­sondere über die Vertretung des Rechtsschutzbeauftragten im Verhinderungsfall, die Einberufung von Sitzungen, die Zusammensetzung des Rechtsschutzsenates (§ 14 Abs. 3 PStSG) sowie dessen Entscheidungsfindung in einer Geschäftsordnung zu treffen.“

25. § 91b Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bundesminister für Inneres stellt dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung, wobei diese den jeweiligen gesetzlichen Auf­gaben adäquat anzupassen sind. Zur Gewährung der Unabhängigkeit sind dem Rechtsschutzbeauftragten Büroräumlichkeiten außerhalb des Raumverbundes der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit oder einer ihr nachgeordneten Sicher­heitsbehörde zur Verfügung zu stellen. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung. Der Bun­desminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemes­sung dieser Entschädigung festzusetzen.“

26. In § 91c Abs. 1 wird im ersten Satz das Zitat „(§ 54 Abs. 3)“ durch das Zitat „(§ 54 Abs. 3 und 3a)“ ersetzt, es entfällt der zweite Satz und es wird das Wort „Kenn­zeichnerkennungsgeräten“ durch das Wort „Kennzeichenerkennungsgeräten“ ersetzt.

27. § 91d Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte über die Identität von Personen nach Maßgabe des § 162 StPO.“

28. In § 91d wird in Abs. 3 der Satz „In einem solchen Verfahren vor der Datenschutz­behörde ist auf § 26 Abs. 2 DSG 2000 über die Beschränkung des Auskunftsrechtes Bedacht zu nehmen.“ angefügt; in Abs. 4 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und es entfällt die Wortfolge „insbesondere ist darin auf Ermächtigungen nach § 91c Abs. 3 Bezug zu nehmen.“.

29. Dem § 94 werden folgende Abs. 38 und 39 angefügt:

„(38) Die §§ 13a Abs. 3, 20, 21 Abs. 2a, die Überschrift des § 25, die §§ 54 Abs. 5, 58b Abs. 2, 59 Abs. 2, 75 Abs. 1a und 2, 80 Abs. 1a sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/201x treten mit 1. März 2016 in Kraft.

 


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