Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 254

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(39) Die §§ 6 Abs. 1, 53 Abs. 1, 3, 3b, 4 und 5, 53a Abs. 1, 1a und 5a, 54 Abs. 2, 3, 3a und 4, 91a Abs. 1 und 2, 91b Abs. 3, 91c Abs. 1, 91d Abs. 1, 3 und 4, 96 Abs. 8 und 9 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/201x treten mit 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 21 Abs. 3, 63 Abs. 1a und 1b, 91c Abs. 3 und 93a samt Überschrift außer Kraft.“

30. Dem § 96 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Daten, die auf Grundlage des § 53a Abs. 1 in der Fassung vor BGBl. I Nr. xx/20xx für den Personen- und Objektschutz bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx verarbeitet wurden, dürfen auf Grundlage des § 53a Abs. 1a in der Fassung BGBl. I Nr. xx/20xx weiterverarbeitet sowie unter den Voraussetzun­gen des § 53a Abs. 5a in der Fassung BGBl. I Nr. xx/20xx auch im Informationsver­bundsystem geführt werden.

(9) § 91a Abs. 2 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x kommt bei Neu- oder Wiederbestellung eines Stellvertreters des Rechtsschutz­beauf­tragten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x zur Anwendung.“

31. Dem § 97 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 13a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/201x tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

1. Die globalisierte Welt führt zu internationalen Verflechtungen und gegenseitigen Abhängigkeiten in allen Lebensbereichen. In diesem fortschreitenden Prozess wandelt sich die Auffassung von territorialen Beschränkungen und staatlichen Grenzen und zeigt sich in den letzten Jahren das verstärkt erkennbare Phänomen der Internatio­nalisierung lokaler und nationaler Ereignisse. Kritische Aktivitäten bzw. Aussagen auf lokaler oder nationaler Ebene können auf einem anderen Kontinent Reaktionen hervor­rufen, die von virtuellen Drohungen und Demonstrationen bis hin zu Gewalttaten reichen können. Die Staaten stehen heute einer vernetzten Bedrohung gegenüber, die durch einen transnationalen Terrorismus, die Verbreitung von Massenvernichtungs­waffen und Cyber-Angriffen charakterisiert ist. Diese Vernetzung, die durch die moder­nen Kommunikationstechnologien weiter vorangetrieben wird, wirkt sich massiv auch auf den Bereich der Sicherheit aus.

Aufgabe des polizeilichen Staatsschutzes muss es sein, die im Staatsgebiet lebenden Menschen und die verfassungsmäßige Grundordnung zu schützen. Der verfassungs­mäßig garantierte Schutz des Individuums steht in Teilbereichen in einem Span­nungsverhältnis mit den Aufgaben der inneren Sicherheit. Dabei kann ein Eingriff in die individuellen Grundrechte nur unter Abwägung des Grundrechtsschutzes und den Erfordernissen der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit erfolgen.

Die Diversität der Bedrohungen und eine zunehmend von globalen Rahmenbedin­gungen abhängige Gefahrenlage erfordern einen modernen und vernetzten polizei­lichen Staatsschutz. Wollen die Sicherheitsbehörden nicht nur auf Gefahren reagieren, sondern Bedrohungen aktiv schon im Vorfeld entgegentreten, dann müssen ihnen dazu auch entsprechende Mittel und Möglichkeiten an die Hand gegeben werden.

 


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