Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 255

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Dieses Anliegen ist auch im Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013 2018 verankert, in dem die Schaffung besonderer bundesgesetzlicher Regelun­gen für den Staatsschutz als Maßnahme ausdrücklich vorgesehen ist (06 Sicherheit und Rechtsstaat, Inneres, S 81). Mit dieser Maßnahme soll eine effektive und effiziente Abwehr der Spionage und der Folgen von Extremismus und Terrorismus durch den Ausbau der präventiven und repressiven Mechanismen ermöglicht werden.

Mit dem vorliegenden Entwurf soll das Regierungsprogramm umgesetzt und eine bundes­gesetzliche Regelung über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Staatsschutzes geschaffen werden:

Während im ersten Hauptstück Regelungen zur Organisation der polizeilichen Staats­schutzbehörden verankert werden sollen, werden im zweiten Hauptstück jene Auf­gaben taxativ genannt, die ausschließlich diesen Behörden zukommen: Dazu zählen die erweiterte Gefahrenerforschung und der Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen, die staatsschutzrelevante Beratung sowie die umfassende Beurteilung und Analyse von polizeilich staatsschutzrelevanten Bedrohungen zur Information verfas­sungs­mäßiger Einrichtungen. Die im dritten Hauptstück verankerten Datenverar­beitungs­ermächtigungen sollen den Bedürfnissen des polizeilichen Staatsschutzes soweit gerecht werden, als es in einem ausgewogenen Verhältnis mit dem Grundrecht auf Schutz des Privatlebens und Achtung der Privatsphäre (Art. 8 EMRK) vereinbar ist. Umfassende Regelungen zum Rechtsschutz einschließlich Informationspflichten für Betroffene und Berichtspflichten finden sich schließlich im vierten Hauptstück des Entwurfs.

2. Die in Artikel 2 des Entwurfs vorgesehenen Änderungen des Sicherheitspolizei­gesetzes (SPG) berücksichtigen einerseits die erforderlichen Anpassungen an das Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG) und anderseits folgende wesentliche Punkte:

Der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zur Dokumentation von Amts­handlungen, bei denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Befehls- und Zwangsgewalt ausüben, soll gesetzlich verankert werden. Zur Verfolgung strafbarer Handlungen und zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Amtshandlung kommt einer ausreichenden und an den technischen Möglichkeiten ausgerichteten Videodokumen­tation als Beweismittel wesentliche Bedeutung zu. Daher soll auf diese Art von Dokumentation, der die erforderliche Objektivität eines Sachbeweises inne wohnt, in Zukunft nicht verzichtet werden, um im Anlassfall, also wenn Zweifel an der Recht­mäßigkeit der Amtshandlung laut werden oder es gilt, strafbare Handlungen zu verfol­gen, darauf zurückgreifen zu können.

Zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, bei der Sicherheitsbehörde vorhan­denes Videomaterial (§ 54 Abs. 5) auch zur Verfolgung von bestimmten Verwaltungs­übertretungen zu verwenden, um insbesondere Verwaltungsübertretungen nach dem PyrotechnikG 2010 bei Sportgroßveranstaltungen, die ein großes Gefahrenpotential darstellen, wie der Entschließung betreffend Reglementierung pyrotechnischer „Signalstifte“, 61/E, 25. GP vom 10. Dezember 2014 und den diesbezüglichen Ausführungen im Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten, AB 411 BlgNR 25. GP, zu entnehmen ist, im Nachhinein aufklären zu können.

In § 21 Abs. 2a soll die Aufgabe und der Umfang des Einschreitens von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Bord von Zivilluftfahrzeugen festgelegt sowie in § 75 Abs. 1a eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im SPG für die Verarbeitung von Spuren, die auf Grundlage der Strafprozessordnung ermittelt worden sind, zum Zweck ihrer Zuordnung zu einer Person geschaffen werden.

Kompetenzgrundlage

 


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