Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 256

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Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 („Aufrechterhaltung der öffent­ichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“) und Z 14 („Organisation und Führung der Bun­despolizei“) des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930.

Besonderer Teil

Artikel 1

Zu § 1:

Die Bestimmung soll die Tätigkeitsbereiche der polizeilichen Staatsschutzbehörden, konkret des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung und der in jedem Bundesland für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheit der Landespolizeidirektion, zum Ausdruck bringen. Durch den Hinweis, dass es sich um Tätigkeitsbereiche des polizeilichen Staatsschutzes handelt, soll klar gestellt werden, dass eine Zuständigkeit nur insofern besteht, als verfassungsmäßig nicht anderes vorgesehen ist (vgl. Art. 9a und 79 B-VG). Das Bundesamt besteht als besondere Teilorganisation der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, vergleichbar mit dem Bundeskriminalamt. Es entfaltet seine Tätigkeit daher unter Leitung und gemäß den Weisungen des Bundesministers für Inneres und des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit. Demgegenüber stellen die für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheiten eine Teilorganisation der jeweiligen Landespolizeidirektion dar. Diese entfalten ihre Tätigkeit, sofern eine solche nicht ausdrücklich dem Bundesamt vorbehalten ist, unter Leitung und gemäß den Weisungen des Bundesministers für Inneres, des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit und des Landespolizei­direk­tors. Die Organisationsgewalt des Bundesministers für Inneres (Art. 77 Abs. 3 B-VG) bleibt daher uneingeschränkt erhalten. Der in Abs. 4 verankerte Aufgabenvorbehalt kann mittels (genereller) Weisung, insbesondere aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit, erfolgen. Ebenso kann es sich im Sinne eines effizienten Voll­zugs als sinnvoll erweisen, die für Verfassungsschutz zuständigen Organisations­ein­heiten der Landespolizeidirektionen mit der Durchführung einzelner Ermittlungen oder sonstiger Maßnahmen, etwa von Objektschutzmaßnahmen, zu beauftragen und sich regelmäßig darüber berichten zu lassen, um einen österreichweiten koordinierten Vollzug sicherzustellen. Mit Abs. 5 soll klar gestellt werden, wem die Auftraggeber­eigenschaft (iSd § 4 Z 4 DSG 2000) für die Verwendung personenbezogener Daten zukommt; auch wenn die in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Ermächtigungen bestimmten Organisationseinheiten vorbehalten bleiben, sind die Amtshandlungen der dahinter stehenden Behörde zuzurechnen.

Zu § 2:

Die Leitung des Bundesamtes obliegt einem Direktor, der gleichzeitig auch die Funktion des Informationssicherheitsbeauftragten nach dem Informationssicherheits­gesetz (§ 7 InfoSiG) für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres innehat. Für die Ernennung als Direktor sind neben der Voraussetzung eines abge­schlossenen Studiums der Rechtswissenschaften auch besondere fachliche Kennt­nisse im Bereich des polizeilichen Staatsschutzes, die sich insbesondere aus einer mehrjährigen einschlägigen Berufserfahrung ergeben können, erforderlich. Die Orga­nisation der für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landes­polizeidirektionen richtet sich nach den Organisationsvorschriften der jeweiligen Lan­despolizeidirektion.

 


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