Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 257

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Aus den in § 1 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeitsbereichen lässt sich entnehmen, dass Bediensteten bei Staatsschutzbehörden ein für eine Sicherheitsbehörde sehr spezi­fisches Tätigkeitsfeld zukommt, das zudem in einem frühen Stadium gewisse Ermitt­lungsschritte erfordert. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, dass alle Bediensteten der in § 1 Abs. 3 genannten Organisationseinheiten innerhalb von zwei Jahren nach Dienst­beginn eine spezielle Ausbildung absolvieren müssen, deren Inhalt aus Gründen der Transparenz mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt wird.

Da im Bundesamt und in den für Verfassungsschutz zuständigen Organisations­ein­heiten der Landespolizeidirektionen auch Bedienstete in Leitungsfunktionen beschäftigt sind, die keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, dient die Absol­vierung der Ausbildung nach Abs. 3 - zusätzlich zu Schulungen etwa in den Bereichen Waffengebrauchsrecht und Einsatztraining sowie der für den allgemeinen Verwaltungs­dienst ohnehin verpflichtend vorgeschriebenen Grundausbildung (vgl. etwa §§ 25 ff BDG) - auch als Grundlage für eine allfällig notwendige Ermächtigung zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt. Unter Leitungsfunktion fällt jede Funktion von einem Referatsleiter aufwärts.

Dem Wesen einer Staatsschutzbehörde inhärent ist der Zugang zu vertraulicher Infor­mation. Daher soll sich jeder Bedienstete vor Beginn seiner Tätigkeit einer Sicherheits­überprüfung unterziehen müssen. Je nachdem, welche Funktion der Bedienstete anstrebt, soll er sich einer Überprüfung für den Zugang zu geheimer oder streng geheimer Information zu unterziehen haben.

Zu § 3:

Wie das Bundeskriminalamt oder das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung soll auch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terroris­musbekämpfung über eine eigenständige Geschäftsordnung verfügen. In der Ge­schäftsordnung hat der Direktor festzulegen, wem die Genehmigung von Entschei­dungen, die für den Bundesminister für Inneres, nicht für den Direktor des Bundes­amtes gezeichnet werden, zukommt, in welchen Angelegenheiten ihm die Genehmi­gung vorbehalten ist und wem die Genehmigung im Fall der Verhinderung zukommt. Vor Erlassung der Geschäftsordnung sowie jeder Änderung derselben ist der General­direktor für die öffentliche Sicherheit zu befassen. Der Weisungszusammenhang zum Bundesminister für Inneres bleibt auf diese Weise unberührt. Nähere Regelungen zur Geschäftsordnung der für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen obliegen dem jeweiligen Landespolizeidirektor (§ 12 Abs. 2 SPG).

Zu § 4:

Die in den Ziffern 1 bis 5 genannten Funktionen soll das Bundesamt als Zentralstelle im nationalen Bereich kraft Gesetzes wahrnehmen. Davon umfasst sind jene Funk­tionen, deren österreichweite Zentralisierung am Gebiet des polizeilichen Staatsschut­zes angezeigt erscheint. Die Funktionen übt das Bundesamt als Teilorganisation der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit für den Bundesminister für Inneres aus. Durch den Verweis auf die Legaldefinition des § 74 Abs. 1 Z 8 StGB wird klargestellt, dass unter Computersystem iSd § 4 Z 1 jede Vorrichtung, die Daten automations­unterstützt verarbeitet, zu verstehen ist (vgl. Jerabek/Reindl-Krauskopf/Schroll in WK2 StGB § 74 Rz 58 ff). Nähere Regelungen über die internationale Zusammenarbeit des Bundesamtes mit ausländischen Sicherheitsdienststellen und Sicherheitsorganisa­tionen nach § 4 Z 5 finden sich in den Bestimmungen über die internationale polizei­liche Amtshilfe.

 


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