Aus den in § 1 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeitsbereichen lässt sich entnehmen, dass Bediensteten bei Staatsschutzbehörden ein für eine Sicherheitsbehörde sehr spezifisches Tätigkeitsfeld zukommt, das zudem in einem frühen Stadium gewisse Ermittlungsschritte erfordert. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, dass alle Bediensteten der in § 1 Abs. 3 genannten Organisationseinheiten innerhalb von zwei Jahren nach Dienstbeginn eine spezielle Ausbildung absolvieren müssen, deren Inhalt aus Gründen der Transparenz mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt wird.
Da im Bundesamt und in den für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen auch Bedienstete in Leitungsfunktionen beschäftigt sind, die keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, dient die Absolvierung der Ausbildung nach Abs. 3 - zusätzlich zu Schulungen etwa in den Bereichen Waffengebrauchsrecht und Einsatztraining sowie der für den allgemeinen Verwaltungsdienst ohnehin verpflichtend vorgeschriebenen Grundausbildung (vgl. etwa §§ 25 ff BDG) - auch als Grundlage für eine allfällig notwendige Ermächtigung zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt. Unter Leitungsfunktion fällt jede Funktion von einem Referatsleiter aufwärts.
Dem Wesen einer Staatsschutzbehörde inhärent ist der Zugang zu vertraulicher Information. Daher soll sich jeder Bedienstete vor Beginn seiner Tätigkeit einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen müssen. Je nachdem, welche Funktion der Bedienstete anstrebt, soll er sich einer Überprüfung für den Zugang zu geheimer oder streng geheimer Information zu unterziehen haben.
Zu § 3:
Wie das Bundeskriminalamt oder das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung soll auch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung über eine eigenständige Geschäftsordnung verfügen. In der Geschäftsordnung hat der Direktor festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen, die für den Bundesminister für Inneres, nicht für den Direktor des Bundesamtes gezeichnet werden, zukommt, in welchen Angelegenheiten ihm die Genehmigung vorbehalten ist und wem die Genehmigung im Fall der Verhinderung zukommt. Vor Erlassung der Geschäftsordnung sowie jeder Änderung derselben ist der Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit zu befassen. Der Weisungszusammenhang zum Bundesminister für Inneres bleibt auf diese Weise unberührt. Nähere Regelungen zur Geschäftsordnung der für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen obliegen dem jeweiligen Landespolizeidirektor (§ 12 Abs. 2 SPG).
Zu § 4:
Die in den Ziffern 1 bis 5 genannten Funktionen soll das Bundesamt als Zentralstelle im nationalen Bereich kraft Gesetzes wahrnehmen. Davon umfasst sind jene Funktionen, deren österreichweite Zentralisierung am Gebiet des polizeilichen Staatsschutzes angezeigt erscheint. Die Funktionen übt das Bundesamt als Teilorganisation der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit für den Bundesminister für Inneres aus. Durch den Verweis auf die Legaldefinition des § 74 Abs. 1 Z 8 StGB wird klargestellt, dass unter Computersystem iSd § 4 Z 1 jede Vorrichtung, die Daten automationsunterstützt verarbeitet, zu verstehen ist (vgl. Jerabek/Reindl-Krauskopf/Schroll in WK2 StGB § 74 Rz 58 ff). Nähere Regelungen über die internationale Zusammenarbeit des Bundesamtes mit ausländischen Sicherheitsdienststellen und Sicherheitsorganisationen nach § 4 Z 5 finden sich in den Bestimmungen über die internationale polizeiliche Amtshilfe.
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