Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 258

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Zu § 5:

Sowohl beim Bundesamt als auch bei den für Verfassungsschutz zuständigen Organi­sationseinheiten der Landespolizeidirektionen handelt es sich nach wie vor um Organisationseinheiten der Sicherheitsbehörden (Art. 78a B-VG), an deren Aufgaben und Befugnissen auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei sich durch dieses Bundes­gesetz nichts ändert, soweit nicht Besonderes bestimmt ist. Das hat zur Folge, dass etwa die Aufgabe der Gefahrenabwehr und die damit einhergehenden Befugnisse, die in diesem Bundesgesetz nicht geregelt werden, wie bisher auf Grundlage des Sicher­heitspolizeigesetzes erfolgen.

Zu § 6:

Die erweiterte Gefahrenerforschung für die Gruppierung soll unverändert vom SPG ins PStSG übernommen werden, da sich die Aufgabe in der Praxis bewährt hat und ausschließlich von den in § 1 Abs. 3 genannten Organisationseinheiten wahrgenom­men wird.

Anders verhält es sich mit der erweiterten Gefahrenerforschung für die Einzelperson gemäß § 21 Abs. 3 Z 1 SPG. Die mit der SPG-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 13/2012, eingeführte Regelung hat sich aus mehreren Gründen als nicht zielführend erwiesen:

Zum einen verlangt die erste Alternative des § 21 Abs. 3 Z 1 SPG als Vorverhalten, dass sich die Person für Gewalt ausgesprochen hat, und zwar entweder öffentlich oder in schriftlicher oder elektronischer Kommunikation. Eine direkte Aussage gegenüber einem staatlichen Organ, selbst gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, reicht somit nicht aus, obwohl eine solche Aussage ebenso Anlass genug zur Beobachtung der Person gäbe. Die zweite Alternative des § 21 Abs. 3 Z 1 SPG verlangt nicht nur die Beschaffung von Kenntnissen, sondern - kumulativ dazu - auch von konkreten Mitteln; damit wird sogar etwas mehr verlangt, als für die Erfüllung des Tatbestandes des § 278f Abs. 2 StGB.

Zum anderen muss die Gefahrenprognose die Möglichkeit von Verbrechen iSd § 17 StGB befürchten lassen, die den Einsatz von Gewalt vorsehen. Die Prognose, die Zielperson werde Spionage (§§ 252, 256 StGB) oder Proliferation begehen oder führend an einem Landfriedensbruch teilnehmen, reicht für den derzeitigen § 21 Abs. 3 Z 1 SPG nicht aus.

Auch die vom Bundesamt in Auftrag gegebene Evaluierung der vom Bundesamt erstell­ten Bedarfsanalyse im Hinblick auf Rechtsgrundlagen für die Staatsschutzarbeit von ALES (Austrian Center for Law Enforcement Sciences) kommt zum Schluss, dass ganz allgemein die derzeitige Aufgabe „Erweiterte Gefahrenerforschung im Hinblick auf Einzelpersonen“ als zu eng erscheint und eine sinnvolle Wahrnehmung durch das Bundesamt bei potentiell gefährlichen Einzelpersonen nach geltender Rechtslage kaum möglich ist.

Mit dem vorliegenden Entwurf soll die bisherige Aufgabe der erweiterten Gefahren­erforschung bei Einzelpersonen im vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern angesie­delt werden, eingeschränkt auf verfassungsgefährdende Angriffe, sofern ein begrün­deter Gefahrenverdacht besteht.

Für die Aufgabe bedarf es somit hinreichender Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein verfassungsgefährdender Angriff vorbereitet werde (§ 22 Abs. 2 SPG). Es muss also ein begründeter Gefahrenverdacht bestehen, dass der Betroffene einen verfas­sungs­gefährdenden Angriff in absehbarer Zeit begehen werde. Das Erfordernis eines begründeten Gefahrenverdachts bedeutet dabei mehr als die bloße Möglichkeit oder


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