Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 263

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Person wieder in Österreich eingereist ist, mit der die Gefahr eines verfassungsgefähr­denden Angriffs verbunden wäre.

Für beide Fälle der Einholung einer Auskunft (IP-Adresse und Standortdaten) ist der Kreis der potentiell Betroffenen ausdrücklich im Gesetz genannt: Diese Daten dürfen nur zu einer Gruppierung nach § 6 Abs. 1 Z 1, Betroffenen nach § 6 Abs. 1 Z 2 sowie zu deren jeweiligen Kontakt- oder Begleitpersonen (§ 12 Abs. 1 Z 4) eingeholt werden.

Die Erfahrungen mit Ermittlungen beim Verdacht der Teilnahme an Kampfhandlungen im Ausland haben gezeigt, wie wichtig Informationen zu möglichen Reisebewegungen der Betroffenen sind. Daher wird die Ermächtigung zur Einholung von Auskünften bei Personenbeförderungsunternehmen (Z 6), also natürlichen oder juristischen Personen, die gewerbsmäßig Personentransporte durchführen oder Transportmittel zur Verfügung stellen oder vermitteln, zu von ihnen erbrachten Leistungen ausdrücklich gesetzlich verankert. Zur Erteilung der Auskunft wären demnach beispielsweise Fluggesellschaf­ten, Reisebüros oder Mietwagenfirmen verpflichtet. Eine Anregung aus dem Begutach­tungsverfahren aufgreifend werden die zulässigerweise einzuholenden Daten taxativ genannt.

Im Sinne der Verhältnismäßigkeit ist die Einholung von Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten, die nicht einer Auskunft nach Abs. 1 Z 5 unterliegen, über einen bestimmten Zeitraum nur unter erschwerten Bedingungen zulässig. Es wird daher vorge­schlagen, dass die Einholung dieser Daten zur Vorbeugung eines verfassungs­gefährdenden Angriffs, dessen Verwirklichung mit beträchtlicher Strafe bedroht (§ 17 SPG) ist, streng an die Erforderlichkeit gebunden wird und zusätzlich die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen iSd § 11 Abs. 1 Z 1 bis 6 aussichtslos wäre. Die Notwendigkeit dieser Ermittlungsmaßnahme zeigt sich insbe­sondere im Zusammenhang mit der Rückkehr von Jihadkämpfern aus Syrien. Diese Maßnahme schafft die Grundlage zu ermitteln, mit welchen Personen der Betroffene vor der Abreise kommuniziert hat, um mögliche Schlepper sowie Personen, die den Betroffenen radikalisiert oder rekrutiert haben, ausfindig machen zu können. Ebenfalls sind seine Kontakte während des Aufenthalts im Ausland nach Österreich von beson­derer Bedeutung für das Erkennen von Gefahrenpotential, da es sich dabei um Unter­stützer, Mittäter, Geldgeber, zukünftige Jihadisten, die er angeworben hat, handeln könnte. Und schließlich kommt dem Wissen, wen der Betroffene nach seiner Rückkehr kontaktiert, im Lichte der Beurteilung, ob sich im Inland eine staatsschutzrelevante Aufgabe stellt, besonderes Gewicht zu.

In der Ermächtigung hat der Rechtsschutzsenat festzulegen, für welchen (vergangenen und künftigen) Zeitraum die Verbindungsdaten eingeholt werden dürfen. In Anlehnung an die Bestimmung des § 138 Abs. 3 StPO hat das Bundesamt die der Ermittlungs­maßnahme zugrunde liegende Ermächtigung des Rechtsschutzsenats bei seinem Ersuchen um Auskunft nach Abs. 1 Z 7 anzuführen und gleichzeitig der um Auskunft ersuchten Stelle neben der Verpflichtung nach Abs. 2 die Verpflichtung zur Geheim­haltung der Maßnahme aufzutragen.

Fallen während einer Ermittlungsmaßnahme die Voraussetzungen weg, ist die Maß­nahme unverzüglich zu beenden.

Abs. 2 legt schließlich noch fest, dass die angefragten Stellen zur Auskunft verpflichtet sind und für bestimmte Auskünfte ein Kostenersatz, der sich nach der Überwachungs­kostenverordnung richtet, gebührt.

Zu § 12:

In § 12 Abs. 1 wird die von den Staatsschutzbehörden im Informationsverbundsystem geführte Datenanwendung verankert und durch Nennung von Betroffenenkreisen,


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