Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 262

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Eine Ermittlung von öffentlich zugänglichen Daten im Internet gestützt auf Abs. 5 kommt weiters nur bei rein passiv-rezeptiven Erheben von Daten in Betracht; sollen Daten aktiv durch Kommunikation mit einem anderen ermittelt werden, also durch gezielte Interaktion mit anderen Nutzern iS einer Einholung von Auskünften, dann sind die Voraussetzungen für eine verdeckte Ermittlung nach § 11 zu prüfen.

Ebenso kann auf Abs. 5 keine Ermittlung von nicht öffentlichen Daten gestützt werden. Darunter sind Ermittlungen etwa in geschlossenen Foren zu verstehen, für die es kennzeichnend ist, dass sie nur einem beschränkten Teilnehmerkreis offen stehen (Stichwort „Freunde“) und die Teilnahme an der Kommunikation in der Regel an die Erteilung einer gesonderten Berechtigung (eventuell unter Verwendung einer Ver­schlüs­selung) geknüpft ist.

Zu § 11:

Für die Erfüllung der Aufgaben der erweiterten Gefahrenerforschung und des vorbeu­genden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen nennt § 11 taxativ beson­dere Ermittlungsmaßnahmen. Grundvoraussetzung für die jeweilige Maßnahme ist, dass vor ihrem Beginn die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten eingeholt und erteilt wird. Zusätzlich soll durch den Verweis auf § 9 im Einleitungssatz ausdrücklich zum Ausdruck gebracht werden, dass die im konkreten Fall eingesetzte Ermittlungs­maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass, nämlich zur befürchteten Straftat, stehen muss.

Die Ermittlungsmaßnahmen nach den Z 1 bis 3 entsprechen den derzeit bereits im Rahmen der Aufgabenerfüllung der erweiterten Gefahrenerforschung nach § 21 Abs. 3 SPG vorgesehenen Ermächtigungen. Durch den Verweis auf die Bestimmungen des SPG soll vermieden werden, Definitionen und alle weiteren Voraussetzungen sowie Einschränkungen, die sich bereits aus dem SPG ergeben, im PStSG neuerlich zu nennen.

Der Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten (Z 4) soll auch zu Zwecken des Staatsschutzes zulässig sein. Im Unterschied zum Einsatz nach dem SPG erfolgt beim Einsatz dieser Geräte zur Erfüllung der Aufgaben nach dem PStSG kein Abgleich mit KFZ-Kennzeichen aus dem zentralen KFZ-Fahndungsdatenbestand, sondern mit KFZ-Kennzeichen, die in der Datenanwendung nach § 12 Abs. 1 verarbeitet werden. Eine Protokollierung aller KFZ-Kennzeichen, die durch das Kennzeichenerkennungssystem erfasst werden, erfolgt dabei ebenso wenig wie nach dem SPG. Nur Treffer werden protokolliert und solange gespeichert, als dies zur Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist.

Die Notwendigkeit zur Einholung von Auskünften zu IP-Adressen (Z 5) hat sich auch für den Bereich der erweiterten Gefahrenerforschung in der Vergangenheit klar ge­zeigt, da sich die Aktivitäten der betroffenen Personen sehr stark vom realen in das virtuelle Leben verlagern. Daher ist es in Zukunft notwendig, IP-Adressen und die dahinterstehende Person durch die Einholung von Auskünften bei den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste und sonstigen Diensteanbietern ausforschen zu können. Nur dadurch kann etwa Postings im Internet, die einen verfassungs­gefährdenden Angriff befürchten lassen, nachgegangen werden.

Durch die Verankerung der Zulässigkeit zur Einholung einer Auskunft zu Standortdaten im Bereich der erweiterten Gefahrenerforschung bzw. des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen werden die Behörden in die Lage versetzt, etwa bei verfassungsgefährdenden Angriffen, die zwar noch nicht in das Stadium der Vor­bereitung (§ 16 Abs. 3 SPG) gelangt sind, aber doch schon sehr wahrscheinlich sind, den aktuellen Standort des potentiellen Gefährders auszuforschen. Zudem erlaubt es, mittels Standortdaten herauszufinden, ob eine vom Bundesamt als radikal eingestufte


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite