Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 261

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werden, dass anstelle der Berufsgruppen an ihnen angehörige Hilfskräfte oder Per­sonen, die zur Ausbildung an der berufsmäßigen Tätigkeit nach Abs. 1 Z 2 bis 4 teilnehmen, herangetreten wird.

Zu § 10:

§ 10 Abs. 1 enthält als Grundsatzbestimmung eine allgemeine Ermächtigung zur Er­mitt­lung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des (sicher­heits­polizeilichen) Ermittlungsdienstes auf dem Gebiet des polizeilichen Staatsschut­zes und knüpft hinsichtlich der Zwecke an taxativ aufgezählte Aufgaben an. Begrenzt wird die Verarbeitungsermächtigung durch die spezifischen Regelungen der folgenden Absätze sowie der besonderen Bestimmungen für die Ermittlung nach § 11.

Als Grundsatzbestimmung für das gesamte dritte Hauptstück stellt Abs. 1 ausdrücklich klar, dass sensible Daten nach § 4 Z 2 DSG 2000 nur insoweit ermittelt und weiter­verarbeitet werden dürfen, als diese unbedingt für die Erfüllung der Aufgabe erfor­derlich sind. Die Weiterverarbeitung der Daten iS einer Speicherung erfolgt nach den Vorschriften des § 13a SPG. Sollen die auf Grundlage des § 10 (und § 11) ermittelten Daten auch in einer gesonderten Datenanwendung gespeichert werden, müssen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 und 2 vorliegen, sofern es sich nicht um die Daten­verarbeitung im Zusammenhang mit dem Schutz kritischer Infrastruktur oder verfas­sungs­mäßiger Einrichtungen handelt, die weiterhin im SPG (§ 53a) verbleiben soll.

Die Abs. 2 bis 4 sind dem § 53 Abs. 2, 3 und 5 SPG nachgebildet, wobei im Sinne der Verhältnismäßigkeit je nach Erforderlichkeit zur Aufgabenerbringung eine Einschrän­kung auf bestimmte Aufgaben in den einzelnen Ermächtigungen erfolgt. Wie im SPG wird den Staatsschutzbehörden ein automatisierter Datenabgleich iSd § 141 StPO („Rasterfahndung“) ausdrücklich untersagt.

Abs. 5 übernimmt mit einer geringfügigen Änderung im Wortlaut die Bestimmung des § 53 Abs. 4 SPG ins PStSG. Mit dem geänderten Wortlaut wird explizit auf Ermittlungen im Internet Bedacht genommen und zwar insoweit, als es sich um die Ermittlung von im Internet öffentlich zugänglichen Daten handelt. Damit soll hinsichtlich der Termi­nologie eine Parallele zu den öffentlichen Orten gemäß § 27 Abs. 2 SPG hergestellt werden. Unter „öffentlich zugänglichen Daten“ sind all jene zu verstehen, die einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis im Internet zugänglich sind. Das bedeutet, dass von der Ermittlungsermächtigung jedenfalls die Ermittlung all jener Daten umfasst ist, die beim Surfen im Netz, in offenen Foren, Blogs oder Newsgroups jedermann zugänglich sind. Aber auch das Ermitteln in Foren oder sozialen Netz­werken, bei denen sich derjenige, der einen Zugang haben möchte, zwar mittels Nickname anmelden muss, ansonsten aber keine zusätzliche Sicherungsschranke vorhanden ist, ist von der Ermächtigung des Abs. 5 umfasst. Dass alleine das Zulegen eines Nickname für den Zutritt zu einem Forum dazu führen soll, die Daten als nicht-öffentlich zu beurteilen und daraus ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse abzuleiten, kann mit Blick auf die Literatur (Peter Burgstaller, Soziale Netzwerke- Eine rechtliche Einführung, lex:itec 02-03/12, 17; Henrichs/Wilhelm, Polizeiliche Ermittlun­gen in sozialen Netzwerken, Kriminalistik 1/2010, 35) und die Entscheidung des deut­schen Bundesverfassungsgerichts, das sich in der Entscheidung vom 27. Februar 2008, 1 BvR 370/07 sehr ausführlich mit Ermittlungen im Internet auseinandersetze, verneint werden: Danach besteht im Internet kein schutzwürdiges Vertrauen eines Kom­munikationsteilnehmers in die Identität und Wahrhaftigkeit seiner Kommunika­tions­partner, da hierfür keinerlei Überprüfungsmechanismen bestehen. Jedem Teil­nehmer ist bewusst, so dass Bundesverfassungsgericht weiter, dass er die Identität seiner Partner nicht kennt oder deren Angaben über sich jedenfalls nicht überprüfen kann. Sein Vertrauen darauf, dass er nicht mit einer staatlichen Stelle kommuniziert, ist in der Folge nicht schutzwürdig (Rz 311).

 


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