Zu § 8:
Die „Information verfassungsmäßiger Einrichtungen“ wird aus dem SPG (§ 93a) herausgelöst und in adaptierter Form als Aufgabe im PStSG verankert.
Staatsschutzrelevante Bedrohungslagen, also Gefährdungen verfassungsmäßiger Einrichtungen oder deren Handlungsfähigkeit, der Bevölkerung durch terroristische, ideologisch oder politisch motivierte Kriminalität, durch Spionage und nachrichtendienstliche Tätigkeit, durch Proliferation, illegalen Handel mit Kriegsmaterial sowie Waffen, Schieß- und Sprengmittel sollen rechtzeitig erkannt und dahingehend beurteilt werden, ob sich daraus eine staatsschutzrelevante Bedrohung ergibt, worüber die in Abs. 2 genannten verfassungsmäßigen Einrichtungen zu informieren wären. Dasselbe gilt für verfassungsgefährdende Entwicklungen im Ausland, worunter Vorgänge zu verstehen sind, bei denen Angehörige verfeindeter Gruppierungen gegeneinander vorgehen oder sich etwa religiös oder ideologisch motivierte Demonstrationen oder Straftaten von verfeindeten Gruppen bis hin zu Gewalttaten ereignen. Auch deren Auswirkungen fließen im Hinblick auf ein etwaiges Bedrohungspotenzial in Österreich in die Beurteilung ein. Von der Erfüllung dieser Aufgabe ist der Informationsaustausch mit ausländischen Sicherheitsbehörden (§ 2 Abs. 3 PolKG) erfasst. Hingegen ausdrücklich nicht erfasst ist der Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, insbesondere die Zuständigkeiten, die sich aus dem Militärbefugnisgesetz (MBG) ergeben. So sind beispielsweise im Sinne des § 20 MBG sämtliche Informationen von sicherheitspolitischer Bedeutung aufklärungsfähig, wozu insbesondere die internationale Krisenbeobachtung oder die Beurteilung der militärstrategischen Lage zählen.
Über staatsschutzrelevante Bedrohungen sind die nach Abs. 2 genannten obersten Organe der Vollziehung (Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen) sowie die mit der Leitung der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder betrauten Organe (Präsidenten des Nationalratesund des Bundesrates) zu informieren, soweit dies für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich von Bedeutung ist. Durch die Information über staatsschutzrelevante Bedrohungen sollen diese bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unterstützt werden. Durch die Information über Umstände, die für die Ausübung des Amtes von wesentlicher Bedeutung sind, sollen die Genannten vor Schritten bewahrt werden, die dem Amt als solchem Schaden zufügen würden.
Zu § 9:
Mit § 9 wird klargestellt, dass Grundvoraussetzung jeder Verwendung personenbezogener Daten die Erforderlichkeit zur Erfüllung einer Aufgabe nach diesem Bundesgesetz ist. Durch den notwendigen Aufgabenbezug wird sichergestellt, dass eine anlasslose Verwendung von personenbezogenen Daten unzulässig ist. Personenbezogene Daten dürfen nur soweit verwendet werden, als dies für die konkrete Aufgabenerfüllung erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Wahrung der Verhältnismäßigkeit bei Verwendung personenbezogener Daten ergibt sich zwar bereits aus dem Verweis in § 5, wodurch die Bestimmung des § 51 SPG auch im Bereich des Staatsschutzes zur Anwendung gelangt. Anregungen im Begutachtungsverfahren aufgreifend soll die Wahrung der Verhältnismäßigkeit bei Verwendung personenbezogener Daten aber zusätzlich ausdrücklich den Bestimmungen über die Datenverwendung im PStSG vorangestellt werden. Ermächtigungen zur Datenverarbeitung nach anderen Bundesgesetzen, etwa dem SPG, bleiben von der Regelung des PStSG unberührt. Zudem wird klar gestellt, dass durch Ermittlungsmaßnahmen nach den §§ 10 und 11 PStSG nicht in das von § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 StPO geschützte Recht der genannten Berufsgruppen eingegriffen werden darf. Dieses Recht darf auch nicht dadurch umgangen
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite