Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 266

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eigenständigen Verankerung in Abs. 7 soll erreicht werden, dass Daten zu Vertrau­enspersonen, die den Staatsschutzbehörden Informationen zu der ausschließlich sie betreffenden Aufgabenerfüllung nach dem PStSG oder SPG bzw. der StPO geben, von den übrigen Vertrauenspersonen nach dem SPG bzw. der StPO gesondert geführt werden.

Zu § 13:

§ 13 normiert eine besondere Regelung für die Löschung von Daten, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben der erweiterten Gefahrenerforschung und des vorbeu­genden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2) ermittelt wurden, wie sie derzeit in § 63 Abs. 1b SPG besteht. Dabei soll am Grund­satz, dass Daten zu löschen sind, wenn sich nach Ende der Ermächtigung weder nach dem PStSG noch nach dem SPG oder der StPO eine Aufgabe für die Staatsschutz­behörden stellt, festgehalten werden, jedoch nicht in der Absolutheit wie bislang: Denn mit der sofortigen Löschung ermittelter Daten ist nicht einfach nur ein Informations­verlust verbunden, sondern schlimmstenfalls eine massive Gefährdung der inneren Sicherheit des Staates, dessen Schutz gerade Aufgabe des polizeilichen Staatsschut­zes ist.

Daher soll es im Einzelfall zulässig sein, Daten über das Ende der Ermächtigung hinaus zu speichern, auch wenn zu diesem Zeitpunkt keine aktuelle Gefährdungslage vorliegt. Wie die Erfahrungen zeigen, kann von bestimmten Personen, welche bereits in das Blickfeld von Ermittlungen durch den Staatsschutz geraten sind, zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine Gefahr ausgehen. So stellt etwa das Abtauchen von unter polizeilicher Beobachtung stehenden Personen und/oder Gruppierungen im In- oder Ausland und deren späteres Wiedererscheinen in gleicher oder auch anderer Konstellation ein typisches Szeneverhalten dar. Durch eine (längere) Verfügbarkeit dieser Daten soll eine rasche Handlungsfähigkeit der Staatsschutzbehörden bei akuten Bedrohungen ermöglicht werden, anstelle bereits vorgelegene Erkenntnisse wiederholt beschaffen zu müssen. Darüber hinaus ist das Erkennen der Gefahr oft überhaupt erst möglich, wenn neue Umstände im Zusammenhang mit Vorinformationen gesehen werden.

Um den Anforderungen an einen modernen polizeilichen Staatsschutz und dem Grundrecht auf Datenschutz Rechnung zu tragen, soll es in jenen Fällen, in denen es Grund zur Annahme gibt, dass eine der ursprünglichen Anlasssituation vergleichbare Lage wieder eintreten, sich also erneut eine Aufgabe nach § 6 Abs. 1 Z 1 oder 2 stellen werde, zulässig sein, die Daten bis zu zwei Jahre nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung erteilt wurde, zu speichern. Um die Verhältnismäßigkeit zu wahren, ist neben dieser Höchstfrist eine jährliche Prüfung des weiteren Verarbeitungsbedarfs vorgesehen, um sicherzustellen, dass Daten vor Ablauf der Höchstfrist gelöscht wer­den, wenn sie im Einzelfall tatsächlich nicht mehr benötigt werden. Sollte nach Ablauf von zwei Jahren eine Weiterverarbeitung aus Sicht der Staatsschutzbehörden erfor­derlich sein, dann bedarf dies der Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten, dem­gegenüber jene Gründe anzugeben sind, die eine Weiterverarbeitung für ein Jahr begründen. Eine Verlängerung der Verarbeitung durch Ermächtigung des Rechts­schutz­beauftragten soll bis zu einer Höchstfrist von sechs Jahren, gerechnet ab dem Ende der erteilten Ermächtigung, zulässig sein.

Zudem muss für den Fall der Information des Betroffenen nach Ende der Ermächtigung gemäß § 16 Abs. 2 sichergestellt sein, dass die Daten für ein allfälliges Beschwerde­verfahren noch vorhanden sind. Dem trägt Abs. 2 Rechnung, indem er als lex specialis zu Abs. 1 die Staatsschutzbehörden verpflichtet, die Daten jedenfalls sechs Monate nach ergangener Information des Betroffenen aufzubewahren. Diese Frist verlängert sich um jenen Zeitraum, als die Information an den Betroffenen nach § 16 Abs. 3


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