Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 267

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aufgeschoben wird. Und schließlich muss sichergestellt sein, dass die nach diesem Bundesgesetz ermittelten Daten bis zum Ende eines Rechtsschutzverfahrens vor­handen sind. Um sicherzugehen, dass die Daten ausschließlich für ein allfälliges Beschwerdeverfahren bzw. die Information Betroffener verwendet werden, ist der Zugriff auf diese Daten zu sperren.

Zu § 14:

Der besondere Rechtsschutz für die Aufgaben der erweiterten Gefahrenerforschung und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2) sowie die Kontrolle der Datenanwendung nach § 12 Abs. 6 iVm § 91c Abs. 2 SPG wird beim Rechtsschutzbeauftragten nach dem SPG angesiedelt, da sich diese Institution seit Jahren als unabhängige Kontrollinstanz bewährt hat und die besonderen Ernennungsvoraussetzungen Gewähr für eine unabhängige Amtsausübung bieten. Um auch gesetzlich Vorsorge zu treffen, dass der Rechtsschutzbeauftragte über die erforderlichen Personal- und Sachressourcen verfügt, wird in § 91a Abs. 1 SPG die derzeitige fixe Anzahl von Stellvertretern (zwei) auf die erforderliche Anzahl von Stellvertretern geändert. Zusätzlich wird in § 91a SPG ausdrücklich klargestellt, dass der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter nicht nur bei Besorgung der ihnen nach dem SPG, sondern auch nach dem PStSG zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei sind. Ergänzt wird der kommissarische Rechtsschutz durch eine umfassende Bestimmung zur Informationspflicht von Betroffenen der genannten Aufgaben, deren Erfüllung wiederrum der Kontrolle des Rechtsschutzbeauftragten obliegt. Und schließlich werden umfassende Berichtspflichten an den ständigen Unter­ausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maß­nahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähig­keit (Art. 52a B-VG) verankert.

Wie schon bisher für die Aufgabe der erweiterten Gefahrenerforschung in § 91c Abs. 3 SPG vorgesehen, dürfen Ermittlungshandlungen zur Erfüllung dieser Aufgabe nur nach vorhergehender Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden, der ein begründetes Ersuchen zugrunde liegt. Soll eine Vertrauensperson im Rahmen einer verdeckten Ermittlung tätig werden, so sind im Ersuchen um Ermächtigung zu dieser Ermittlungsmaßnahme die Gründe für ihren Einsatz entsprechend darzulegen. An dem bewährten System - Einholung der Ermächtigung zur Durchführung der Aufgabe sowie zu den jeweils gesondert zu beantragenden besonderen Ermittlungs­maß­nahmen - soll somit festgehalten werden. Damit ist sichergestellt, dass keine Ermittlungsmaßnahme zur Erfüllung der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 beginnt, ohne dass der Rechtsschutzbeauftragte dazu die Ermächtigung erteilt hat.

Die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten wird in Hinkunft jeweils für die Dauer von höchstens sechs Monaten erteilt werden können, wobei eine (auch mehrmalige) Verlängerung für diese Dauer zulässig ist. Dies stellt sicher, dass die Staatsschutz­behörden in periodischen Abständen die Notwendigkeit und Erforderlichkeit der Maß­nahme gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten begründen müssen und dieser aufgrund der zwischenzeitig erlangten Erkenntnisse entscheiden kann, ob die Voraus­setzungen für eine Verlängerung der Maßnahme vorliegen. Zudem soll die derzeit schon bestehende Praxis des Rechtsschutzbeauftragten, Ermächtigungen zu Ermitt­lungs­­maßnahmen mitunter nur (sachlich oder örtlich) eingeschränkt zu erteilen, auch im Gesetzestext zum Ausdruck kommen.

Für zwei Ermittlungsmaßnahmen (Einsatz von Vertrauenspersonen und Einholung von Auskünften zu Verbindungsdaten, § 11 Abs. 1 Z 2 iVm § 54 Abs. 3 und 3a SPG sowie § 11 Abs. 1 Z 7) soll die Entscheidung über die Erteilung der Ermächtigung nicht durch den Rechtsschutzbeauftragten alleine erfolgen; diese Entscheidung soll ein Rechts­schutzsenat, der sich aus dem Rechtsschutzbeauftragten und zwei seiner Stellvertreter


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