zusammensetzt, mit Stimmenmehrheit treffen. Bei Gefahr in Verzug ist der Rechtsschutzbeauftragte ermächtigt, vorläufig die Ermächtigung zu erteilen. Er hat aber unverzüglich die dem Rechtsschutzsenat angehörenden Stellvertreter zu befassen, um alsbald eine endgültige Entscheidung herbeizuführen.
Zu § 15:
Die Bestimmung regelt die Rechte und Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten und entspricht im Wesentlichen § 91d SPG. Eine Anregung aus dem Begutachtungsverfahren aufgreifend soll der sogenannte Quellenschutz gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten mit einer der Strafprozessordnung nachgebildeten Ausnahme entfallen. Nur in jenem Umfang, in dem § 162 StPO zulässigerweise eine Geheimhaltung der Identität einer Person gegenüber den Strafverfolgungsbehörden vorsieht, soll dies auch gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten zulässig sein.
Zu § 16:
§ 16 verankert eine umfassende Informationspflicht von Betroffenen, deren personenbezogene Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgabe der erweiterten Gefahrenerforschung und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen verarbeitet werden, die die bereits derzeit bestehende Regelung über die Informationsverpflichtung bei Verletzung von Rechten Betroffener durch das Verwenden personenbezogener Daten (§ 91d Abs. 3 SPG) ergänzt. Um einerseits dem Grundrecht auf Schutz des Privatlebens und Achtung der Privatsphäre (Art. 8 EMRK) und anderseits überwiegenden öffentlichen Interessen, die sich aus der Notwendigkeit des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen oder der Vorbeugung, Verhinderung und Verfolgung von Straftaten ergeben, Rechnung zu tragen, sieht der Entwurf folgende Regelung vor:
Grundsätzlich soll jeder Betroffene einer Aufgabe nach § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung erteilt wurde, über Grund, Art und Dauer sowie die Rechtsgrundlage der gesetzten Maßnahmen informiert werden. Diese Information eröffnet dem Betroffenen die Möglichkeit, gegen die gesetzten Maßnahmen Rechtsmittel, etwa nach § 88 SPG, zu ergreifen.
Der vorgesehene Aufschub oder das Unterbleiben der Information in Abs. 3 ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu sehen, der im Urteil Klass gegen die Bundesrepublik Deutschland vom 6. September 1978 feststellte, dass eine nachträgliche Mitteilung den langfristigen Zweck einer Überwachung in Frage stellen würde und deshalb unter bestimmen Voraussetzungen unterlassen werden dürfe. Er hielt unter anderem Folgendes fest: „Eine nachträgliche Benachrichtigung jeder Person, die einmal von einer inzwischen aufgehobenen Maßnahme betroffen worden ist, könnte sehr wohl den langfristigen Zweck gefährden, der seinerzeit die Anordnung ausgelöst hat. Wie das BVerfG richtig festgestellt hat, könnte eine solche Bekanntgabe außerdem zur Aufdeckung von Arbeitsweise und Beobachtungsfeldern der Geheimdienste führen und möglicherweise sogar zur Identifizierung ihrer Agenten beitragen. Insoweit der sich aus den angefochtenen Vorschriften ergebende Eingriff nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK gerechtfertigt ist […], kann es nach Ansicht des Gerichtshofes mit dieser Bestimmung nicht unvereinbar sein, dass der Betroffene nach Beendigung der Überwachungsmaßnahme nicht unterrichtet wird, da es gerade dieser Umstand ist, welcher die Wirksamkeit des Eingriffs sicherstellt.“
In diesem Sinn soll es zulässig sein, die Information nach Ende der Ermächtigung solange aufzuschieben, als andernfalls der Zweck der bereits gegen den Betroffenen gesetzten Maßnahmen gefährdet wäre, etwa wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass von ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt (etwa bei neuerlicher Einreise ins Bundesgebiet) erneut eine Gefahr ausgehen kann. Ein weite-
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