Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 269

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rer Aufschiebegrund kann darin liegen, dass durch die Information des Betroffenen ein anderes Verfahren gefährdet wäre, weil es etwa in engem sachlichen Zusammenhang steht. Die Information des Betroffenen kann unterbleiben, wenn diese unmöglich ist, was etwa bei Abgängigkeit oder unbekannten Aufenthalt des Betroffenen der Fall ist, oder eine Information des Betroffenen aus den Gründen des § 26 Abs. 2 DSG 2000 nicht erfolgen kann. Über die Zulässigkeit des Aufschubs, wozu auch die Dauer des Aufschubs gehört, bzw. des Unterbleibens der Information entscheidet in jedem Einzel­fall der Rechtsschutzbeauftragte.

Zu § 17:

Eine umfassende Berichtspflicht ergänzt den Rechtsschutz und gibt über die Tätigkeit der Staatsschutzbehörden Aufschluss:

Dem Anliegen nach verstärkter Transparenz Rechnung tragend soll das Bundesamt einmal jährlich die Öffentlichkeit über die aktuellen Entwicklungen auf dem Gebiet des polizeilichen Staatsschutzes informieren (Abs. 1).

Der ständige Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Über­prüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit soll anlässlich seiner Sitzungen über Unterrichtungen über aktuelle staatsschutzrelevante Bedrohungen iSd § 8 Abs. 2 erster Satz informiert werden (Abs. 2). Auf § 37a GOG-NR wird hingewiesen.

Zudem berichtet der Bundesminister für Inneres dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit jedenfalls halbjährlich darüber, welche Aufgaben sich auf Grundlage des PStSG stellen, etwa in Form von Lagebildern, welche Maßnahmen von Seiten der Staatsschutzbehörden gesetzt werden und auf welche Art und Weise die Verständigung Betroffener nach Ende der Ermächtigung erfolgt (Abs. 3).

Um eine effektive parlamentarische Kontrolle über das Bundesamt für Verfassungs­schutz und Terrorismusbekämpfung sicherzustellen, soll der Bericht des Rechtsschutz­beauftragten vom Bundesminister für Inneres dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit übermit­telt werden, damit aus dem Bericht des Rechtsschutzbeauftragten zu ziehende Schlussfolgerungen mit dem Bundesminister für Inneres in den vertraulichen Sitzungen des ständigen Unterausschusses beraten werden können (Abs. 4). Auf die §§ 4 und 5 Informationsordnungsgesetz wird hingewiesen.

Schließlich soll der Rechtsschutzbeauftragte dem ständigen Unterausschuss des Aus­schusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit für Auskünfte über wesentliche Entwicklungen zur Verfügung zu stehen; zudem steht es dem Rechtsschutzbeauftragten frei, in solchen Angelegenheiten jederzeit von sich aus an den ständigen Unterausschuss heranzutreten (Abs. 5). In einem solchen Fall hat er seine Absicht dem Vorsitzenden des ständigen Unterausschusses mitzuteilen, der für eine umgehende Einberufung sorgt.

Zu §§ 18 bis 22:

Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung, die erforderlichen Übergangsbestim­mungen sowie die allgemeinen Schlussbestimmungen.

 


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