Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 270

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Artikel 2

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Diese Bestimmung dient der Aktualisierung des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Z 2, 6, 8, 10, 14, 23 und 26 bis 28 (§§ 6 Abs. 1, 21 Abs. 3, 53 Abs. 1, 3 bis 5, 54 Abs. 2 und 4, 63 Abs. 1a und 1b, 91a Abs. 1, 91c Abs. 1 und 3, 91 d Abs. 1 und 3, sowie 93a SPG):

Es handelt sich um Anpassungen, die aufgrund der Schaffung eines Polizeilichen Staatsschutzgesetzes (PStSG) notwendig sind, sowie um die Beseitigung eines Re­daktionsversehens.

Zu Z 3 (§ 13a Abs. 3 SPG):

Mit dieser Bestimmung soll eine gesetzliche Grundlage für den offenen Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten, etwa von sogenannten „body worn cameras“, zum Zweck der Dokumentation von Amtshandlungen, bei denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Befehls- und Zwangsgewalt ausüben, geschaffen werden. Um einerseits den schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen und der Wahrung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und anderseits dem Interesse des Staates an der Strafverfolgung, der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Amtshandlungen sowie einer an den technischen Möglichkeiten ausgerichteten Dokumentation Rechnung zu tragen, sieht der Entwurf folgende Vorkehrungen vor:

Der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zum Zweck der Dokumentation kommt nur bei Amtshandlungen, bei denen Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt wird, in Betracht. Ein dauernder Einsatz im regulären Streifendienst scheidet damit von vornherein aus. Da mit dem Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten auch ein präventiver Zweck verbunden ist, indem die Beteiligten wissen, dass ihr Verhalten videodokumentiert wird, ist vor Beginn der Aufzeichnung der Einsatz gegenüber dem Betroffenen anzukündigen.

Mit der Formulierung, wonach der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten gestützt auf § 13a Abs. 3 nur zulässig ist, sofern gesetzlich nicht Besonderes bestimmt ist, soll klargestellt werden, dass bereits bestehende Sonderregelungen, etwa nach § 54 SPG, §§ 97 und 149 StPO oder dem XIII. Abschnitt der StVO von der Regelung des § 13a Abs. 3 unberührt bleiben.

Die Auswertung der Aufzeichnungen ist auf zwei im Entwurf ausdrücklich genannte Zwecke beschränkt: Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Verfolgung von strafbaren Handlungen, die sich während der Amtshandlung ereignet haben, und zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung ausgewertet werden, etwa um nachträglich gegen das Einschreiten der Exekutive vorgebrachten Vorwürfen nachgehen zu können oder um strafrechtliches Verhalten aufzuklären. Zum Zweck der Verfolgung von strafbaren Handlungen ist eine Übermittlung an die Strafverfolgungsbehörden und zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung etwa an die Verwaltungsgerichte zulässig; die weitere Verwendung und Löschung richtet sich nach den materienspezifischen Regelungen.

Bis zu ihrer Auswertung oder Löschung sind die Aufzeichnungen gemäß den Bestim­mungen des § 14 DSG 2000 vor unberechtigter Verwendung zu sichern; insbesondere ist sicherzustellen, dass jeder Zugriff protokolliert wird und die Daten durch Ver­schlüsselung gesichert verwahrt werden. Mit der Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten soll sichergestellt werden, dass einerseits die Aufzeichnungen bei einem allfälligen Rechtsschutzverfahren zu Beweiszwecken noch vorhanden sind und es somit auch nicht im Ermessen der Behörde liegt, diese Aufnahmen unmittelbar nach


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