Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 271

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der Amtshandlung zu löschen, und anderseits nach Ende dieser Frist - mit Ausnahme eines noch andauernden Rechtsschutzverfahrens - eine Löschung dieser Aufnahmen zwingend zu erfolgen hat.

Da die Regelung des § 13a Abs. 3 im organisationsrechtlichen Teil des SPG verankert werden soll, wird ein Verweis auf die Wahrung der Verhältnismäßigkeit iSd § 29 aus­drücklich in die Vorschrift aufgenommen, um sicherzustellen, dass bei jedem Einsatz dieser Geräte die Grundsätze des § 29 beachtet werden.

Zu Z 4 und Z 7 (§§ 20 und 25 SPG):

Es handelt sich um eine terminologische Anpassung, da es sich bei der in § 25 vorgesehenen Beratung nicht um eine Aufgabe der Kriminalpolizei im Dienste der Strafrechtspflege gem. § 18 StPO handelt, sondern um die Vorbeugung und Verhütung von Straftaten im Rahmen der Sicherheitspolizei [vgl. Leitner, in Thanner/Vogl (Hrsg.) SPG2 § 25 Anm 1]. Das soll auch in der Überschrift zum Ausdruck kommen.

Zu Z 5 (§ 21 Abs. 2a SPG):

Die Tätigkeit von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Bord von Zivilluft­fahrzeugen leitete sich bislang aus § 125 LFG iVm § 5 Z 3 Sondereinheiten-Ver­ordnung ab. Gemäß § 125 LFG hat der Pilot alle zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit an Bord notwendigen Maßnahmen zu treffen. Diese nationale Regelung findet ihre völkerrechtliche Grundlage in Art. 6 des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (Tokioter Abkommen) vom 14. September 1963, BGBl. Nr. 247/1974. Auf der Diplomatischen Konferenz zur Änderung des Tokioter Abkommens, die vom 26. März bis 4. April 2014 in Montréal/Kanada stattfand, wurde die Verankerung des Begriffs des „in-flight security officer (IFSO)“ im Tokioter Abkommen beschlossen. Die Änderungen befinden sich noch im Ratifikationsprozess, doch wird hinsichtlich der IFSOs lediglich die ohnehin bereits bestehende internationale Staatenpraxis festgeschrieben. Mit dem geänderten Art. 6 Abs. 2 wird erstmals eine multilaterale völkerrechtliche Regelung für den Einsatz von IFSOs geschaffen. Es bedarf aber auch einer entsprechenden nationalen Regelung. Dass eine solche Regelung notwendig ist, wird aus Punkt 3.2. des Erkenntnisses des VfGH vom 6. März 2001, B 159/00 (VfSlg. 16.109/2001) deutlich. Darin heißt es: „Letztlich brachte die belangte Behörde in ihrem Bescheid auch vor, daß an Bord des Flugzeuges (einer bulgarischen Fluglinie) keine Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt worden wären, weil die Befehlsgewalt an Bord ausschließlich dem Kapitän des Flugzeuges zugekommen sei. Auch mit dieser Erwägung ist die belangte Behörde nicht im Recht: Sie übersieht, daß aus dem Umstand, daß die Rechtsordnung unter bestimmten Vor­aussetzungen keine Befugnisse zu Befehls- und Zwangsmaßnahmen einräumt, nicht abgeleitet werden kann, daß staatliche Organe, die zumindest in abstracto mit Hoheitsgewalt betraut sind, nicht dennoch - wenn dann auch ex definitione: rechts­widrige - Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsge­walt gesetzt haben.“

Nachdem nunmehr der Einsatz von IFSOs einer völkerrechtlichen Klärung zugeführt wurde, soll mit der Regelung des § 21 Abs. 2a gesetzlich verankert werden, dass öster­reichische Exekutivbeamte, die speziell für den Sicherheitsdienst an Bord aus­gebildet und geschult sind (siehe § 5 Z 3 Sondereinheiten-Verordnung), unter den in Abs. 2a genannten Voraussetzungen an Bord eines Flugzeuges zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in dem Ausmaß befugt sind, als es um die Abwehr und Beendigung von gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum geht. Die Aufgabe bezieht sich primär auf Zivilluftfahrzeuge, die der österreichischen Hoheitsgewalt unterliegen. Ein Zivilluftfahr-


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