Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 272

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zeug unterliegt der österreichischen Hoheitsgewalt, wenn es sich in Österreich einschließlich des österreichischen Luftraums befindet oder es sich um ein in Österreich registriertes Flugzeug (§§ 15 f LFG) handelt, das sich in oder über einem fremden Staat oder über der Hohen See „im Flug“ befindet. Befindet sich das Flugzeug „im Flug“, bedarf es dazu außerhalb des österreichischen Hoheitsgebiets aufgrund völkerrechtlicher Vorgaben des Einvernehmens mit dem verantwortlichen Piloten. Dieses Einvernehmen wird vorausgesetzt, wenn die Organe des öffentlichen Sicher­heitsdienstes auf begründetes Ersuchen des Luftfahrzeughalters oder zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben (etwa im Rahmen des vorbeugenden Rechtsschutzes oder einer Abschiebung) an Bord sind. Eine Anregung aus dem Begutachtungsverfahren aufgreifend soll die Einschränkung auf österreichische Zivilluftfahrzeuge entfallen, da bereits durch die im zweiten Satzteil des § 21 Abs. 2a vorgesehenen Beschränkungen (Ersuchen des Luftfahrzeughalters bzw. Erfüllung gesetzlicher Aufgaben und Einhal­tung des Völkerrechts) ohnehin sichergestellt ist, dass den Sicherheitsbehörden nicht die Abwehr und Beendigung von gefährlichen Angriffen weltweit an Bord eines jeden Zivilluftfahrzeugs obliegt.

Zu Z 9 (§ 53 Abs. 3b SPG):

Bislang ist die Standortfeststellung auf gefährdete Personen und Begleitpersonen beschränkt. Im Rahmen der Aufgabe der Gefahrenabwehr soll es aber auch zulässig sein, Standortdaten des Gefährders zu ermitteln, wenn es gilt, eine gegenwärtige Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit eines Menschen abzuwehren. Davon wären Fälle erfasst, in denen etwa eine Person ankündigt, den Flughafen in die Luft zu sprengen oder eine Bombe zu zünden. Dass es sich dabei um eine ureigene Aufgabe der Sicherheitspolizei auf dem Gebiet der Abwehr von Gefahren und nicht der Kriminalpolizei handelt, sollte auch in einer entsprechenden Regelung des SPG zum Ausdruck kommen.

Zu Z 11 bis 13 (§ 53a SPG):

Die Führung einer Datenanwendung für den Personen- und Objektschutz wird aus dem Abs. 1 herausgelöst und in Abs. 1a einer eigenständigen Regelung, in der die für die­sen Zweck benötigten Datenarten taxativ aufgezählt werden, zugeführt. Zudem sollen die Staatsschutzbehörden (§ 1 Abs. 3 PStSG) für bestimmte Zwecke des Staats­schutzes ermächtigt sein, diese Datenanwendung im Informationsverbundsystem zu führen.

Zu Z 15 und 16 (§ 54 Abs. 3 und 3a SPG):

Bislang geht die herrschende Meinung davon aus, dass der Einsatz von Vertrauens­personen für die verdeckte Ermittlung nach dem geltenden Wortlaut des § 54 Abs. 3 SPG im Unterschied zur StPO nicht zulässig ist [vgl. zuletzt Wiederin, Vertrauens­personen als verdeckte Ermittler nach dem SPG und als Scheinkäufer nach der StPO?, in Reindl-Krauskopf ua (Hrsg.) Festschrift für Helmut Fuchs, 657; aA Zerbes, WK-StPO § 129 Rz 30]. Mit dieser Änderung soll der Einsatz von Vertrauenspersonen im SPG einer mit der StPO abgestimmten Regelung zugeführt werden, da deren Ein­satz vor allem für Ermittlungen bei kriminellen Organisationen oder auf dem Gebiet des polizeilichen Staatsschutzes als notwendig erkannt wird. In diesen Bereichen erweist es sich nämlich in der Praxis aufgrund äußerst konspirativ agierender Personenkreise und vorhandener Sprachbarrieren äußerst schwierig, als verdeckte Ermittler tätige Organe der Sicherheitsbehörden einzuschleusen. Da es verfassungsrechtlich für die Zulässigkeit der Einbindung privater Personen als Hilfsorgane des Staates geboten ist, dass die staatlichen Behörden, denen das von den Privaten gesetzte Verhalten zuge­rechnet wird und die es vor den Verwaltungsgerichten zu vertreten haben, dieses


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