Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 273

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Verhalten effektiv zu beeinflussen vermögen, sind entsprechend der Regelung in § 131 StPO in Abs. 3a gewisse Führungs-, Überwachungs- und Dokumentationspflichten vorgesehen. Wie diese Pflichten nach der StPO in der Praxis umgesetzt werden sollen, ist derzeit schon in einem eigenen Erlass des BM.I geregelt (vgl. Zerbes, WK-StPO § 131 Rz 12). Davon umfasst sind etwa die Bindung der Vertrauensperson an die Anweisungen ihres Vertrauenspersonführers und die Dokumentation von Anweisun­gen, Richtlinien für den Kontakt zwischen Vertrauensperson und Vertrauens­person­führer sowie die sorgfältige Kontrolle der Vertrauensperson. Damit soll der behördliche Einfluss auf in die staatliche Tätigkeit eingebundene Private gewährleistet werden. Wie in der StPO kommt die Ausstellung einer Legende nach § 54a SPG nur für verdeckte Ermittler, also für sicherheitspolizeiliche Organe, nicht aber für Vertrauenspersonen in Betracht. Des weiteren soll entsprechend den Regelungen in der StPO klar gestellt werden, dass im Rahmen einer verdeckten Ermittlung zwar fremde Wohnungen betre­ten werden dürfen, dies aber nur unter der Voraussetzung, dass der Inhaber damit einverstanden ist. Es ist jedoch untersagt, eine nicht vorliegende Zutrittsberechtigung zu behaupten. Ebenso ausgeschlossen ist, dass verdeckte Ermittlungen zu verdeckten Hausdurchsuchungen führen. Die Durchführung einer Hausdurchsuchung ist nur nach den einschlägigen Regelungen der StPO zulässig.

Zu Z 17 (§ 54 Abs. 5 SPG):

Mit der Änderung des § 54 Abs. 5 soll der Einsatz von Bild- und Tonaufzeich­nungs­geräten auch im sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Zusam­menkunft zahlreicher Menschen, bei der gefährliche Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum befürchtet werden, gesetzlich verankert werden. Dadurch soll es ermöglicht werden, dass diese Geräte etwa auch bei Aufsplitterungen kleinerer Grup­pen im Zusammenhang mit solchen Zusammenkünften zum Zweck der Vorbeugung zum Einsatz gelangen können.

Wie in § 54 Abs. 6 sollen die Bild- und Tonaufzeichnungen, die unter den Vorausset­zungen des § 54 Abs. 5 ermittelt wurden, nicht nur für die Zwecke der Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen, sondern auch zur Verfolgung von solchen Verwal­tungsübertretungen, die sich typischerweise bei Demonstrationen oder Sportgroß­veranstaltungen ereignen, verwendet werden dürfen. Wie der Entschließung betreffend Reglementierung pyrotechnischer „Signalstifte“, 61/E, 25. GP vom 10. Dezember 2014, und den diesbezüglichen Ausführungen im Bericht des Ausschusses für innere Angele­genheiten, AB 411 BlgNR 25. GP, zu entnehmen ist, stellen Verwaltungsübertretun­gen, insbesondere nach dem PyrotechnikG 2010 bei Sportgroßveranstaltungen ein großes Gefahrenpotential dar. Schon alleine daraus ergibt sich die Notwendigkeit der Verwendung von Bild- und Tonaufzeichnungen auch für die Verfolgung von Verwal­tungsübertretungen, stellt das bei der Sicherheitsbehörde vorhandene Videomaterial doch oftmals die einzige Möglichkeit zur Ausforschung der Betroffenen dar.

Zu Z 18 (§ 58b Abs. 2 SPG):

Es handelt sich um eine Anpassung an das BFA-VG.

Zu Z 19 (§ 59 Abs. 2 SPG):

Von der Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter soll abgesehen werden können, wenn es sich um automatisierte Abfragen handelt, da bei solchen Anfragen die gesamte Datenverwendung programmgesteuert erfolgt und nicht aufgrund der Entscheidung eines Organwalters. Solche Abfragen erfolgen etwa gemäß § 16a Abs. 11 MeldeG.

 


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