Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 274

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Zu Z 20 (§ 75 Abs. 1a SPG):

Mit § 75 Abs. 1a soll eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im SPG für die Verar­beitung von Spuren, die auf Grundlage der Strafprozessordnung ermittelt worden sind, zum Zweck ihrer Zuordnung zu einer Person geschaffen werden. Davon umfasst sind ausschließlich solche Spuren, die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen gem. § 64 Abs. 2 ermittelt werden können, also insbesondere Papillarlinienabdrücke, DNA-Profile oder Abbildungen, und die somit eindeutig einer bestimmten Person zuordenbar sind. Für die Verarbeitung in der Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz ist zudem entscheidend, dass im Zeitpunkt der Verarbeitung Grund zur Annahme besteht, dass die Spur einer Person, die im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, zugehört oder zugehören dürfte. Das Ziel der Speicherung ist die Zuordnung der Spur zu einer verdächtigen Person, worunter auch der Nachweis mehrerer Straftaten für den Fall eines Spur-Spur Treffers fällt. Vergleichbar mit den in Abs. 1 von § 75 genannten Identitätsdaten dürfen zur Spur nur Verwaltungsdaten verarbeitet werden, um im Anlassfall („Trefferfall“) eine Zuordnung der Spur zum bezughabenden kriminalpolizeilichen Akt herstellen zu können. Unter Verwaltungsdaten sind interne Bearbeitungsvermerke wie Sachbearbeiter, Aktenzahl oder Dienststelle zu verstehen [vgl. Weiss in Thanner/Vogl (Hrsg.) SPG2, § 53a Anm 14].

Die Voraussetzungen für die Übermittlung von strafprozessual ermittelten Spuren in die Zentrale erkennungsdienstliche Evidenz ergeben sich aus § 76 Abs. 4 StPO idF BGBl. I Nr. 71/2014. Daraus folgt, dass etwa DNA-Spuren nur unter den Voraus­set­zungen des § 124 Abs. 5 StPO iVm § 67 Abs. 1 erster Satz SPG, also bei Vorliegen einer mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatzstraftat, verarbeitet werden dürfen.

Die Daten sind zu löschen, wenn der für die Speicherung maßgebliche Verdacht nicht mehr besteht, wenn sich also herausstellt, dass die Spur von einer nicht im Verdacht stehenden Person hinterlassen wurde. Im Übrigen richtet sich der Zeitpunkt der Löschung nach der Löschungsfrist des bezughabenden kriminalpolizeilichen Aktes.

Zu Z 21 (§ 75 Abs. 2 SPG):

Mit der Änderung des ersten Satzes soll klar zum Ausdruck gebracht werden, dass die Sicherheitsbehörden ermächtigt sind, die von ihnen in der Zentralen erkennungs­dienstlichen Evidenz gespeicherten Daten nach Abs. 1 und Abs. 1a miteinander zu vergleichen. Davon umfasst ist auch der aufgrund neuerster technischer Entwicklungen mögliche automationsunterstützte Vergleich von Lichtbildern. Daneben sind Abfragen und Übermittlungen von Daten nach Abs. 1 und Abs. 1a im Dienste der Sicherheits­polizei, der Strafrechtspflege und für andere Aufgaben der Sicherheitsverwaltung zum Zwecke der Wiedererkennung zulässig, jedoch nur insoweit, als die Regelungen in den jeweiligen Materiengesetzen dies zulassen. In diesem Zusammenhang ergeben sich etwa Schranken aus dem Passgesetz 1992: Eine Abfrage in der zentralen Evidenz nach dem PassG mit einem Lichtbild bzw. Papillarlinienabdruck scheidet nach den Bestimmungen der §§ 22a Abs. 3 erster Satz iVm 22b Abs. 4 und § 22b Abs. 1 Passgesetz aus.

Zu Z 22 (§ 80 Abs. 1a SPG):

Mit § 80 Abs. 1a soll das Auskunftsrecht nach § 26 DSG 2000 im Hinblick auf gem. § 75 Abs. 1a verarbeitete Spuren konkretisiert werden. Da es für diese Art von Auskunft notwendig ist, entsprechendes Vergleichsmaterial herzustellen, hängt die Erteilung einer entsprechenden Auskunft von einer den Auskunftswerber treffenden Mitwirkungspflicht sowie der Pflicht zur Tragung des Kostenersatzes, der in der Sicher­heitsgebührenverordnung zu verankern wäre, ab. Das unter Mitwirkung des Auskunfts-


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