Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 316

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(3) § 9 bis § 13 sind auf PCI nicht anzuwenden, die der UVP-Pflicht nach dem Um­weltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.

Ziele des Gesetzes

§ 3. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung begleitender Regelungen zur TEN-E-VO, wodurch

1. die Energieinfrastruktur in der Europäischen Union aufgerüstet werden soll, um technisch bedingten Ausfällen oder Ausfällen aufgrund von natürlichen oder von Men­schen verursachten Katastrophen vorzubeugen;

2. Infrastrukturvorhaben erleichtert und beschleunigt werden sollen, die die Energie­netze der Europäischen Union mit Drittlandsnetzen verbinden;

3. das europäische Stromnetz unter den sich ändernden Bedingungen, die durch den stärkeren Umfang eingespeister Energie aus variablen erneuerbaren Energiequellen verursacht werden, stabil bleiben soll;

4. der Innovations- und Technologiestandort Österreich gestärkt werden soll;

5. über eine schnellere Modernisierung vorhandener und eine schnellere Realisierung neuer Energieinfrastrukturen entscheidend dafür gesorgt werden soll, dass die Ziele der Energie- und Klimapolitik der Europäischen Union erreicht werden, insbesondere

a) die Vollendung des Energiebinnenmarkts,

b) die Gewährleistung der Versorgungssicherheit,

c) die Verringerung der Treibhausgasemissionen,

d) die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch und

e) die Verbesserung der Energieeffizienz,

womit ein Beitrag zur Verwirklichung einer kostenoptimierten, nachhaltigen und ge­sicherten Energieversorgung geleistet wird. Dazu werden das Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse (§ 4 Abs. 1 Z 4) und die Öffentlichkeits­beteiligung näher geregelt.

Begriffsbestimmungen

§ 4. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

1. „Energie-Infrastrukturbehörde“: jene Bundesbehörde, die gemäß Art. 8 der TEN-E-VO für die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Vor­haben von gemeinsamem Interesse verantwortlich ist (§ 6);

2. „Regulierungsbehörde“: die gemäß dem Energie-Control-Gesetz, BGBl. I Nr. 110/2010, eingerichtete Energie-Control Austria;

3. „Vorhaben“: eine oder mehrere Leitungen, Rohrleitungen, Einrichtungen, Ausrüstun­gen oder Anlagen, die unter die Infrastrukturkategorien (Anhang II der TEN-E-VO) fallen;

4. „Vorhaben von gemeinsamem Interesse“, „PCI“: ein Vorhaben, das für die Realisie­rung der in Anhang I der TEN-E-VO angeführten vorrangigen Energieinfrastruk­tur­korridore und -gebiete erforderlich und das Bestandteil der in Art. 3 TEN-E-VO genannten Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse ist;

 


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