Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 317

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5. „Vorhabenträger“:

a) einen Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber oder sonstigen Betreiber oder Investor, der ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse entwickelt oder

b) im Falle mehrerer Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetz­be­treiber, sonstiger Betreiber, Investoren oder einer Gruppe dieser Akteure, diejenige Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, die durch eine vertragliche Vereinbarung zwi­schen ihnen benannt wurde und die befugt ist, im Namen der Parteien der vertrag­lichen Vereinbarung rechtliche Verpflichtungen einzugehen und für sie die finanzielle Haftung zu übernehmen;

6. „Genehmigungsbehörden“: die nach den Materiengesetzen für die Genehmigung eines Vorhabens zuständigen Behörden;

7. „UVP-Behörde“: die nach dem UVP G 2000 für die Genehmigung eines UVP-pflichtigen Vorhabens zuständige Behörde;

8. „Zeitplan“: den von den  zuständigen Genehmigungsbehörden gemeinsam mit der  Energie-Infrastrukturbehörde festzulegenden Ablaufplan für das Genehmigungsver­fahren;

9. „Regionale Gruppen“: die Regionalen Gruppen im Sinne des Art. 3 TEN-E-VO.

(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Abgrenzung von anderen Rechtsvorschriften

§ 5. Soweit dieses Bundesgesetz keine Regelungen enthält, gelten für die Geneh­migung und Sicherung von Vorhaben einschließlich der Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten die sie betreffenden Verwaltungsvorschriften unverändert weiter. Die Bewilligungspflicht von Anlagen und Anlagenteilen richtet sich ebenso wie der Umgang mit Projektsänderungen nach den anzuwendenden Materiengesetzen.

Zuständige Energie-Infrastrukturbehörde

§ 6. Zuständige nationale Behörde (Energie-Infrastrukturbehörde) gemäß Art. 8 der TEN-E-VO ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

Aufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde und Verfahrenskoordinierung

§ 7. (1) Die Aufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde sind:

1. die Wahrnehmung der in der TEN-E-VO der Energie-Infrastrukturbehörde nach dem Behördenschema des Art. 8 Abs. 3 lit. c TEN-E-VO übertragenen Pflichten, insbe­sondere

a) die Durchführung des Vorantragsabschnitts für PCI, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen,

b) die Koordinierung der Genehmigungsverfahren für PCI, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen,

c) die Koordinierung der UVP-Verfahren für PCI, die der UVP-Pflicht unterliegen und für deren Genehmigung mehrere UVP-Behörden zuständig sind;

 


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