Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 318

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2. die Erstattung von Berichten an die Europäische Kommission und die Regionalen Gruppen;

3. die Vertretung Österreichs in den Regionalen Gruppen;

(2) Die Wahrnehmung des in der TEN-E-VO der Energie-Infrastrukturbehörde über­tragenen Ermessens hat unter Beachtung der Grundsätze der Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis zu erfolgen.

Transparenz des PCI-Auswahlprozesses

§ 8. Vorhaben, die sich auf das Staatsgebiet Österreichs erstrecken und die einer Regionalen Gruppe für die Auswahl als Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorge­schlagen wurden, sind auf der Internetseite der Energie-Infrastrukturbehörde mit der Möglichkeit zu veröffentlichen, zu den vorgeschlagenen Vorhaben Stellung zu nehmen. Die Veröffentlichung hat die in Anhang III, Kapitel 2 Z 1 zur TEN-E-VO genannten Angaben mit Ausnahme wirtschaftlich sensibler Informationen zu enthalten. Die ent­sprechenden Informationen sind der Energie-Infrastrukturbehörde vom Vorhabenträger in elektronischer, veröffentlichungsfähiger Form zur Verfügung zu stellen.

Grenzüberschreitende Auswirkungen eines Vorhabens

§ 9. Bei Vorhaben, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen und die erhebliche grenz­überschreitende Auswirkungen im Sinne von Anhang IV Z 1 TEN-E-VO haben, hat die Energie-Infrastrukturbehörde den betroffenen Staat so früh wie möglich, jedenfalls bereits im Vorantragsabschnitt und spätestens, wenn die Öffentlichkeit informiert wird, über das Vorhaben, über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens und die Art der möglichen Entscheidung zu informieren. Dem betroffenen Staat ist unter Einräumung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, wobei diese Frist so zu bemessen ist, dass es dem Staat auch ermöglicht wird, die Antragsunter­lagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

2. Teil

Verfahren

Vorantragsabschnitt

§ 10. (1) Der Vorhabenträger hat für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen, bei der Energie-Infrastrukturbehörde die Durchführung des Vorantragsabschnitts nach Art. 10 TEN-E-VO zu beantragen.

(2) Diesem Antrag sind insbesondere beizulegen:

1. ein Bericht über die Grundzüge und die technische Konzeption des Vorhabens;

2. bei Leitungsanlagen ein Übersichtsplan mit der vorläufig berührten Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen;

3. eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Vorhabenträger geprüften Lö­sungs­möglichkeiten und eine Begründung für die Wahl der vorläufig beabsichtigten Leitungstrasse bzw. des Standortes;

 


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