Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 320

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sammenhang ist den Genehmigungsbehörden die Möglichkeit einzuräumen, sich binnen angemessener Frist dahingehend zu äußern, ob das jeweilige Vorhaben aus der Sicht der von der jeweiligen Genehmigungsbehörde anzuwendenden Genehmi­gungs­vorschriften reif für den Beginn des formalen Genehmigungsabschnitts ist und welche vom Vorhabenträger vorzulegenden Informationen noch fehlen. Innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der vollständigen Anträge werden diese von der Energie-Infrastrukturbehörde unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Genehmigungs­behörden entweder bestätigt oder abgelehnt.

Formaler Genehmigungsabschnitt

§ 11. (1) Die Energie-Infrastrukturbehörde – soweit die Energie-Infrastrukturbehörde nicht selbst Genehmigungsbehörde ist – koordiniert die für die Genehmigung des Vorhabens zu führenden Verfahren.

(2) Alle betroffenen Behörden behandeln die Genehmigungsanträge für PCI nach Möglichkeit prioritär und sorgen für eine effiziente Durchführung der Verfahren. Sämtliche Behörden haben die Entscheidungen über die Anträge gemäß § 10 Abs. 7 ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb der Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG ab Bestätigung der Anträge gemäß § 10 Abs. 7 zu treffen.

(3) Die betroffenen Behörden können das Ermittlungsverfahren bei Entscheidungsreife für geschlossen erklären. Diese Erklärung bewirkt, dass keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgebracht werden können. § 45 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.

(4) Die Energie-Infrastrukturbehörde kann den Vorhabenträger auf dessen Anfrage durch die Übermittlung von Informationen, über die die Energie-Infrastrukturbehörde verfügt und die der Vorhabenträger für die Vorbereitung der Einreichunterlagen benötigt, unterstützen. Auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist Bedacht zu nehmen. Im Falle der kostenlosen Bereitstellung dürfen die Informationen nur für die Realisierung des Vorhabens verwendet werden. Die für die Genehmigungs­verfahren voraussichtlich wesentlichen Themen und Fragestellungen können im Rah­men dieses Investorenservice zur Vorhabensvorbereitung von der Energie-Infrastruk­tur­behörde bekannt gegeben werden.

Verfahrenskoordinierung durch die Energie-Infrastrukturbehörde

§ 12. (1) Zur Koordinierung kann sich die Energie-Infrastrukturbehörde folgender Instrumente bedienen:

1. Unterstützung der sonstigen Genehmigungsbehörden in den von ihnen durch­zuführenden Verfahren;

2. Abstimmung mit den sonstigen Genehmigungsbehörden  zur Koordination der effizienten Verfahrensabwicklung;

3. Erstellung abgestimmter, einen straffen Verfahrensablauf vorsehender Zeitpläne für den Vorantragsabschnitt und die Genehmigungsverfahren (§ 4 Abs. 1 Z 8), gemeinsam mit den beteiligten Behörden, wobei für den Vorantragsabschnitt längstens zwei Jahre und für das Genehmigungsverfahren bis zur Entscheidung längstens ein Jahr und sechs Monate vorzusehen sind;

(2) Der Vorhabenträger hat die Energie-Infrastrukturbehörde über Verzögerungen bei der Erstellung der Einreichunterlagen zu informieren.

(3) Sofern nach den Verwaltungsvorschriften für ein PCI verschiedene Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich sind, sind die dafür


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