Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 321

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erarbeiteten Projektunterlagen nach Möglichkeit gemeinsam bei den berührten Stand­ortgemeinden aufzulegen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf der Internetseite der Energie-Infrastrukturbehörde zu veröffentlichen. Jedenfalls zu veröf­fentlichen sind neben den in Anhang VI Z 6 TEN-E-VO vorgesehenen Unterlagen ein Bericht über die technische Konzeption des Vorhabens, bei Leitungsanlagen ein Über­sichts­plan mit der vorgesehenen Trasse, möglichen Alternativen und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen sowie eine Begründung für die Wahl der vorläufig beabsichtigten Leitungstrasse bzw. des Standortes. Die ent­sprechenden Unterlagen sind der Energie-Infrastrukturbehörde vom Vorhabenträger in elektronischer, veröffentlichungsfähiger Form zur Verfügung zu stellen.

(4) Sofern nach den Verwaltungsvorschriften für ein PCI verschiedene Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich sind, sind die Verfahren nach Möglichkeit aufeinander abzustimmen und durch die Energie-Infra­struktur­behörde zu koordinieren. Eine getrennte Verhandlungsführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostener­sparnis gelegen ist.

Sachverständige, Verfahrenskosten

§ 13. (1) Sofern die Energie-Infrastrukturbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachver­ständige heranziehen muss, ist die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sach­verständige bestellt werden.

(2) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bun­desgesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Media­toren, sind vom Vorhabenträger zu tragen. Die Behörde kann dem Vorhabenträger durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechneri­schen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.

Sicherung des Ausbaus von Leitungsanlagen

§ 14. (1) Um die Freihaltung der für die Errichtung von PCI, die elektrische Leitungs­anlagen sind und sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, notwendigen Grundflächen sowie der sicherheitstechnisch erforderlichen Schutzbereiche der Lei­tungs­anlagen zu sichern, kann die Energie-Infrastrukturbehörde nach Konsultation des betroffenen Landes für das in einem Lageplan dargestellte Gebiet, das für eine spätere Führung der elektrischen Leitungsanlage in Betracht kommt (Trassenplanungsgebiet), durch Verordnung bestimmen, dass für einen Zeitraum von fünf Jahren Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten und Anlagen in einem bestimmten begrenzten Gebiet ohne Zustimmung der Energie-Infrastrukturbehörde nicht errichtet werden dürfen oder dass deren Errichtung an bestimmte, von der Energie-Infrastrukturbehörde zu stellende Bedingungen zur Sicherung der Herstellung der Leitungsanlage geknüpft wird.

(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf nur erlassen werden, wenn

1. der Vorantragsabschnitt gemäß § 10 oder gemäß § 31 UVP-G 2000 beantragt wurde und die öffentliche Erörterung durchgeführt wurde;

2. zu befürchten ist, dass durch bauliche Veränderungen in diesem Gebiet der ge­plante Bau der elektrischen Leitungsanlage erheblich erschwert oder wesentlich ver­teuert wird;

 


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