Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 323

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4. entgegen Art. 9 Abs. 3 2. Unterabsatz TEN-E-VO seiner Informationsverpflichtung nicht nachkommt;

5. als Vorhabenträger entgegen Art. 9 Abs. 7 TEN-E-VO keine Website einrichtet oder aktualisiert.

Übergangsbestimmungen

§ 16. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Vorhaben, für die ein Vorhabenträger vor dem 16. November 2013 die Antragsunterlagen eingereicht hat.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein Genehmigungsverfahren unter direkter Anwendung des Art. 10 TEN-E-VO vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurde.

Inkrafttreten

§ 17. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Vollziehung

§ 18. Mit der Vollziehung sind betraut:

1. hinsichtlich des § 5, soweit die Vollziehung dem Bund zukommt, der jeweils zu­ständige Bundesminister;

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.“

4. Art. 2 (Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes) wird wie folgt geän­dert:

a) In Art. 2 wird nach Z 1 folgende Z 1.a eingefügt:

„1a. § 3 Abs. 7a lautet:

„(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umwelt­ver­träg­lichkeitsprüfung durchzuführen ist,  ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umwelt­organisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berech­tigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffent­lichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Be­schwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.““

b) In Art. 2 werden nach Z 4 folgende Z 4.a und 4.b eingefügt:

„4.a In § 23a Abs. 2 lautet Z 3:

„3. Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des Anhanges 2 berührt wird und im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen sind

 


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