Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 324

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a) der Neubau von Anschlussstellen, die ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berühren,

b) die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen,

c) die Errichtung zusätzlicher Parkplätze mit weniger als 750 Stellplätzen,

d) die Errichtung zusätzlicher Betriebe gemäß § 27 des Bundesstraßengesetzes 1971 mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 ha,

e) die Zulegung von Kriechspuren und Rampenverlegungen,

f) die Errichtung von zusätzlichen Einzelrampen bei bestehenden Knoten oder An­schlussstellen,

g) Änderungen der Straßenachse oder der Nivelette um weniger als 5 m,

h) Anlagen für den Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen und

i) sonstige bauliche Maßnahmen an bestehenden Bundesstraßen, durch die im Ver­gleich zum Bestand die Verkehrsrelationen nicht erweitert werden.“

4.b § 24 Abs. 5a lautet:

„(5a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 5 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltver­träglichkeitsprüfung durchzuführen ist,  ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewäh­ren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungs­bescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.““

c) In Art. 2 Z 9 lautet § 30 Abs. 3:

„(3) Die Energie-Infrastrukturbehörde gemäß § 6 des Bundesgesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zur Leitlinien für die europäische Infrastruktur (Energie-Infrastrukturgesetz – E-InfrastrukturG), BGBl. I Nr. xxx/2016, unterstützt und koordiniert die gemäß Kapitel III der TEN-E-VO erforderlichen Aufgaben der Behörde.“

d) In Art. 2 lautet Z 10 wie folgt:

„10. In § 46 werden folgend Abs. 25 und Abs. 26 angefügt:

„(25) Die Bestimmungen des neu eingefügten 6. Abschnittes sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein UVP-Verfahren gemäß § 5 oder ein Vorverfahren gemäß § 4 unter direkter Anwendung des Art. 10 der TEN-E-VO vor Inkrafttreten des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 eingeleitet wurde.

(26) § 3 Abs. 7a i.d.F. BGBl. I Nr. xxx/2016 gilt auch für jene Fälle, in denen der Bescheid vor Inkrafttreten dieser Novelle erlassen wurde und die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist. In diesen Fällen beginnt die Beschwerdefrist für die Nachba­rinnen/Nachbarn gegen den Feststellungsbescheid mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Novelle zu laufen. Für Vorhaben, bei denen am 15. April 2015 noch nicht alle nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Genehmigungen oder erforderlichen Zwangsrechte rechtskräftig erteilt oder bei denen am 15. April 2015 gegen Geneh­migungen oder Zwangsrechte eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind, gilt für den Fall der Auf­hebung oder Nichtigerklärung aus dem Grund, weil darin eine nach dem Urteil des


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