Gerichtshofes der Europäischen Union vom 16. April 2015, C-570/13, als unionsrechtswidrig beurteilte bindende Wirkung von Feststellungsbescheiden nach § 3 Abs. 7 oder § 24 Abs. 5 angenommen wird, § 42a mit der Maßgabe, dass bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides oder Ersatzurteils, längstens jedoch drei Jahre ab der Zustellung der die Genehmigung aufhebenden oder als nichtig erklärenden Entscheidung an den Projektwerber/die Projektwerberin, das Recht zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens weiter ausgeübt werden kann.“
5. Art. 3 entfällt.
6. Art. 4 erhält die Bezeichnung „Artikel 3“.
Begründung
Zur Änderung des Art. 1 (Bundesgesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die europäische Infrastruktur (Energie-Infrastrukturgesetz – E-InfrastrukturG)):
Ziel dieses Abänderungsantrages ist es, die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 auf einfachgesetzlicher Ebene zu erreichen. Durch die Abänderung des Gesetzesvorschlages wird nunmehr in die Kompetenzen der Bundesländer gemäß B-VG nicht mehr eingegriffen, da die Kategorien der PCI-Vorhaben von den Kompetenzen des Bundes (insbesondere Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie [Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG], Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt [Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG], Bergwesen [Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG] sowie Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist [Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG] umfasst sind. Die Verankerung einer vorausschauenden Trassensicherung dient der Absicherung der im öffentlichen Interesse liegenden PCI-Vorhaben und der Planungssicherheit für die Vorhabenträger. Dieses Instrument ist zwar in der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 nicht ausdrücklich vorgesehen, entspricht aber einer langjährigen Forderung des Rechnungshofes. Eine Verankerung der Trassensicherung ist einfachgesetzlich aus kompetenzrechtlichen Gründen nur für elektrische Leitungsanlagen möglich, die zwei oder mehrere Bundesländer berühren.
Hinsichtlich des Verfahrens sind Eingriffe in die Bundesländerkompetenzen nicht vorgesehen. Durch die bereits nach geltender Rechtslage bestehende Möglichkeit der Säumnisbeschwerde an das örtlich und sachlich zuständige Verwaltungsgericht ist gewährleistet, dass die in der TEN-E-Verordnung vorgesehenen Fristen eingehalten werden können.
Zu Artikel 2 (Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes) zu Z 1.a und Z 4.b:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. Juni 2015, Zl. 2015/04/0002, aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens an den Europäischen Gerichtshof (Urteil Gruber vom 16. April 2015, C-570/13) die bisherige Judikatur zur Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden geändert. Für Einzelpersonen, die zur „betroffenen Öffentlichkeit“ i.S.v. Art. 1 Abs. 2 UVP-RL zählen und denen im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 bisher unmittelbar keine Mitsprache zukommt, kann die Bindungswirkung nicht entgegengehalten werden. Entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs kommt solchen Nachbarn in den Materienverfahren, trotz des Vorliegens einer negativen Feststellungsentscheidung, ein subjektives Recht zu, um die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zu relevieren. Dadurch entsteht in der Praxis ein erhöhter Verwaltungsaufwand für die Behörden und für die Projektwerberin Rechtsunsicherheit.
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite