Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 326

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Um die Bindungswirkung des Feststellungsbescheids nach § 3 Abs. 7 bzw. § 24 Abs. 5 UVP G 2000 wieder herzustellen und den unionsrechtlichen Erfordernissen des Art. 11 UVP-RL zu entsprechen, wird in den § 3 Abs. 7a bzw. § 24 Abs. 5a UVP-G 2000 analog dem bestehenden Beschwerderecht für anerkannte Umweltorganisationen ein solches Beschwerderecht für Nachbarn/Nachbarinnen nach § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 eingeführt. Die ausreichende Kundmachung solcher Bescheide ist nach § 3 Abs. 7 bzw. § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 gewährleistet und Nachbarn und Nachbarinnen steht damit, wie bereits den Umweltorganisationen, mit dem Tag der Veröffentlichung des Bescheids im Internet die Möglichkeit zur Einsicht in den Verwaltungsakt und innerhalb von vier Wochen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen.

Zu Art. 2 Z 4.a

Durch die Änderung in § 23a Abs. 2 Z 3 sollen Verwaltungskosten eingespart und der Wirtschafts- und Beschäftigungsstandort Österreich durch eine verfahrensökono­mische Gestaltung des Umweltverträglichkeitsprüfungsrechts gefördert werden. Es werden zwei Typen von Vorhaben im Bereich der Bundesstraßen in die Liste der Aus­nahmen von der Einzelfallprüfung aufgenommen und zwar neue Anschlussstellen, die nur ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berühren und sonstige bauliche Maßnahmen an bestehenden Bundesstraßen, durch die im Vergleich zum Bestand die Verkehrsrelationen nicht erweitert werden. Zur leichteren Lesbarkeit erhalten die einzelnen Ausnahmetatbestände Bezeichnungen durch Buchstaben.

Zu lit. a):

Nach derzeit geltender Rechtslage (§ 23a Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000) müssen Ausbau­maßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen einer Einzelfallprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht dann unterzogen werden, wenn sie ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E (Siedlungsgebiet) berühren. Im Gegensatz dazu wird für Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen, die keine Bundesstraßen sind, gem. Anhang 1 Z 9 lit. g und h nur dann eine Einzelfallprüfung (§ 3 Abs. 4) angeordnet, wenn sie zum einen schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, B, C oder D berühren und zum anderen einen bestimmten Schwellenwert überschreiten. Nicht maßgeblich für die Pflicht zur Prüfung im Einzelfall ist daher, ob diese Ausbaumaßnahmen an Schnellstraßen ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E (Siedlungsgebiet) berühren.

Somit werden Ausbaumaßnahmen an Bundesstraßen gegenüber jenen an Straßen nach Anhang 1 Z 9 UVP-G 2000 strenger behandelt. Die vorliegende Änderung soll eine teilweise Entschärfung bringen, und bedeutet, dass im Fall der Berührung eines schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E (Siedlungsgebiet) durch Bundesstraßen-Anschlussstellen, die Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen darstellen, keine verpflichtende Einzelfallprüfung (ohne Schwellenwert) zu erfolgen hat. Sicher­gestellt ist jedoch aufgrund der Regelung in § 23a Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000, dass Anschlussstellen an stark befahrenen Bundesstraßen weiterhin einer UVP zu unter­ziehen sind. Auch die Berührung von schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, B, C oder D durch Anschlussstellen löst weiterhin die Pflicht zur Einzelfallprüfung aus.

Zu lit. i):

Die abschließend geregelte Ausnahmebestimmung des UVP-G wird durch einen Tatbestand „sonstige bauliche Maßnahmen an bestehenden Bundesstraßen“, die nicht unter die anderen genannten Ausnahmen fallen und durch die im Vergleich zum Bestand die Verkehrsrelationen nicht erweitert werden, ergänzt.

Mit dieser Erweiterung der Ausnahmeregelung erfolgt eine Anpassung an die Aus­nahmeregelung des § 4 Abs. 2 Bundesstraßengesetz 1971, worin von der Trassenfest­legungspflicht ausgenommene Bundesstraßenbauvorhaben nicht abschließend, son-


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