Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 327

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

dern nur demonstrativ genannt werden. Daher können auch beispielsweise in der Praxis bedeutsame Vergrößerungen von  Raststätten unter dem gesetzlichen Schwel­lenwert und bauliche Maßnahmen zur Entflechtung von Verkehrsströmen (Bypässe) unter den Ausnahmetatbestand des BStG 1971 subsumiert werden.

Wenn durch eine bauliche Maßnahme an einer Bundesstraße (z.B. Bypass am Ende einer Rampe oder Verbreiterung einer Fahrbahn im Knotenbereich, um bestehende Ver­kehrsströme im Sinne der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs besser entflechten zu können) die Verkehrsrelationen im Vergleich zur bestehenden Bundes­straße durch neue Relationen nicht erweitert werden, so ist zu erwarten, dass sich das Vorhaben nicht nachteilig auf die Umwelt auswirkt, sodass eine Einzelfallprüfung nicht erforderlich ist. Fahrstreifenzulegungen sind von dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst, wie sich aus dem Zusammenspiel mit § 4 Abs. 2, letzter Satz BStG ergibt.

Zu Art. 2 Z 10:

Mit der Einführung eines Beschwerderechts für Nachbarn/Nachbarinnen in § 3 Abs. 7a bzw. § 24 Abs. 5a UVP G 2000 wird für Feststellungsentscheidungen wieder eine Bindungswirkung erreicht. Das Beschwerderecht gilt bei allen betroffenen Feststel­lungs­ent­scheidungen, für die bei Inkrafttreten dieser Novelle die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist. In den übrigen Fällen bleibt entsprechend der oben zitierten Judikatur des EuGH und VwGH die bisherige Rechtslage, mit der Möglichkeit eines Zugangs zu Gerichten, unverändert. Für all jene Fälle, in denen vor der Entscheidung des EuGH am 16. April 2015 durch die bisherige VwGH-Judikatur auf die Bindungs­wirkung eines vorliegenden (negativen) Feststellungsbescheids vertraut wurde, wird in § 46 Abs. 26 UVP-G 2000 eine Übergangsbestimmung normiert. Wird ein Genehmi­gungs­bescheid oder ein Bescheid, mit dem ein Zwangsrecht eingeräumt wurde, oder ein über einen Genehmigungsbescheid oder Zwangsrechtsbescheid ergangenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom Verwaltungsgerichtshof oder Verfas­sungsge­richtshof aufgehoben oder ein Genehmigungsbescheid oder Zwangsrechtsbescheid von einem Verwaltungsgericht aufgehoben oder ein solcher Bescheid infolge rechts­kräftiger Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, als nichtig erklärt, so darf bis zur Rechtskraft eines Ersatzbescheids oder Ersatzurteils zur Genehmigung, längstens jedoch drei Jahre ab Zustellung der die Genehmigung aufhebenden oder als nichtig erklärenden Entscheidung, das Recht zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens entsprechend der aufgehobenen Genehmigung weiter ausgeübt werden.

*****

 


Präsidentin Doris Bures: Der Entschließungsantrag ist ebenso ordnungsgemäß ein­ge­bracht und steht daher auch mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Ing. Mag. Werner Groiß, Wolfgang Katzian, Kolleginnen und Kolle­gen

betreffend „Elektrizitäts-Infrastruktur rascher ausbauen - Upgrades bestehender Tras­sen von der generellen UVP-Pflicht ausnehmen“

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie über die Regierungsvorlage (626 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Energie-Infrastrukturgesetz erlassen, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 und das


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite