Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll123. Sitzung / Seite 121

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„3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.“

17. Nach dem § 35 wird der 5. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„5. Abschnitt

Sonderbestimmungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit während der Durchführung von Grenzkontrollen

Verordnung der Bundesregierung

§ 36. (1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontroll­gesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaus­haltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.

(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.

(3) Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen  und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.

Registrierstellen

§ 37. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Dienststellen für die Registrierung (Registrierstellen) einzurichten. Diese sind Teil der jeweils örtlich zuständigen Landespolizeidirektion.

Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz

§ 38. (1) Anträge auf internationalen Schutz von Fremden, die nicht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sind beim Grenzübertritt an der Bin­nengrenze persönlich bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu stellen. Anträge auf internationalen Schutz von Fremden, die unter Umgehung der Grenzkon­trolle unrechtmäßig eingereist und nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sind persönlich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer Registrier­stelle (§ 37) zu stellen.

(2) Äußert ein Fremder, der unter Umgehung der Grenzkontrolle unrechtmäßig ein­gereist und nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb einer Registrierstelle (§ 37) oder bei einer Behörde im Inland, die keine Registrierstelle gemäß § 37 ist, die Absicht einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen, ist er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung einer Zurückschiebung einer Registrierstelle


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