gung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.“
8. Dem § 17 Abs. 6 wird folgender letzter Satz angefügt:
„Die 20-Tages-Frist nach § 28 Abs. 2 beginnt diesfalls mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch das Bundesamt.“
9. Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Das Bundesverwaltungsgericht kann in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen.“
10. In § 22 wird folgender Abs. 1 eingefügt:
„(1) Abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.“
11. In § 33 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a)“.
12. In § 35 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder des subsidiär Schutzberechtigten“ und wird das Zitat „§ 34 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 34 Abs. 1 Z 1“ ersetzt sowie folgender letzter Satz angefügt:
„Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.“
13. § 35 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.“
14. In § 35 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.“
15. In § 35 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 1 und Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 1 oder Abs. 2“ ersetzt und nach der Wortfolge „Außerdem hat die Vertretungsbehörde“ die Wortfolge „auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und“ eingefügt.
16. In § 35 Abs. 4 wird nach dem Wort „Fremden“ die Wortfolge „aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels“ eingefügt, in Z 1 das Wort „und“ durch einen Beistrich sowie in Z 2 der Punkt am Ende des Satzes durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
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