Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll123. Sitzung / Seite 119

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„5. Abschnitt: Sonderbestimmungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit während der Durchführung von Grenzkon­trollen

§ 36.    Verordnung der Bundesregierung

§ 37.    Registrierstellen

§ 38.    Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz

§ 39.    Faktischer Abschiebeschutz

§ 40.    Hinderung an der Einreise, Zurückweisung und Zurückschiebung

§ 41.    Asylverfahren“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 6. Hauptstück:

„6. Hauptstück: Karten für Asylwerber, Asylberechtigte und subsidiär Schutzbe­rechtigte“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 51 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 51a. Karte für Asylberechtigte“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem Eintrag zu § 68 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 67.   Integration von Asylberechtigen und subsidiär Schutzberechtigten“

5. In § 2 Abs. 1 Z 15 wird vor dem Wort „dauernde“ die Wortfolge „zunächst befristete und schließlich“ eingefügt.

6. In § 3 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 bis 4b eingefügt:

„(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufent­haltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberech­tigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunfts­staaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbeson­dere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültig­keitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.“

7. In § 7 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Unbeachtlich der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthalts­berechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfol-


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