§ 51a. (1) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist eine Karte für Asylberechtigte auszustellen. Diese Karte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Die Karte ist nach Aberkennung des Status des Asylberechtigten dem Bundesamt zurückzustellen.
(2) Die nähere Gestaltung der Karte für Asylberechtigte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Die Karte für Asylberechtigte hat insbesondere zu enthalten: Die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Karte für Asylberechtigte“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Asylberechtigten sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.“
20. Vor § 68 wird folgender § 67 samt Überschrift eingefügt:
„Integration von Asylberechtigen und subsidiär Schutzberechtigten
§ 67. (1) Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, haben unverzüglich nach Zuerkennung des Status zum Zwecke der Integrationsförderung bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds persönlich zu erscheinen. Diese Pflicht ist dem Fremden zugleich mit Zuerkennung des Status zur Kenntnis zu bringen.
(2) Wird ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 oder 5 eingeleitet, können das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht beim Österreichischen Integrationsfonds Auskunft über die Teilnahme des Fremden an Maßnahmen im Rahmen der Integrationsförderung des Österreichischen Integrationsfonds, insbesondere an Sprachkursen und Kursen über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien, sowie über allfällige Kursergebnisse verlangen. Die Auskunft kann bei der Beurteilung des Grades der Integration im Rahmen der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) entsprechend berücksichtigt werden.“
21. Dem § 68 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Maßnahmen der Integrationshilfe gemäß Abs. 2 sind nach Maßgabe vorhandener finanzieller und organisatorischer Ressourcen auch Asylwerbern zu gewähren, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte sehr wahrscheinlich ist. Darüber sind Asylwerber mit Zulassung des Verfahrens in Kenntnis zu setzen.“
22. In § 72 wird in Z 4 nach dem Wort „Bundesminister“ die Wortfolge „, hingegen hinsichtlich § 68 Abs. 1 dritter und vierter Satz der Bundesminister für Inneres“ eingefügt und in Z 5 der Verweis „§ 35 Abs. 1“ durch den Verweis „§ 35 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
23. Dem § 73 wird nach Abs. 14 folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) Die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a, 17 Abs. 6, 19 Abs. 6, 22 Abs. 1, 33 Abs. 2, 35 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des 6. Hauptstückes, § 51a samt Überschrift, § 67 samt Überschrift, §§ 68 Abs. 1, 72 Z 4 und 5, 75 Abs. 24 bis 26 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zur Überschrift des 6. Hauptstückes und zu §§ 51a und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 treten mit 1. Juni 2016 in Kraft. § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft. Der 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes samt Überschrift und
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite