Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll123. Sitzung / Seite 124

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der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 treten mit Ablauf des auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 folgenden Tages in Kraft.“

24. Dem § 75 werden nach Abs. 23 folgende Abs. 24 bis 26 angefügt:

„(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.

(25) Liegen bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die technischen Voraussetzungen für eine Ausstellung der Karte für Asylberechtigte noch nicht vor, ist diese nach Wegfall des Hinderungsgrundes auszufolgen.

(26) Für Beschwerden gegen eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG und die Rechtsfolgen in Bezug auf den Antrag auf internationalen Schutz (§ 41 Abs. 2 und 3) gelten die Bestimmungen des 5. Abschnittes des 4. Hauptstückes auch nach Ende seiner Anwendbarkeit (§ 36 Abs. 1) weiter.“

Artikel 2

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2015, wird wie folgt geändert:

1. In §§ 39 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 45 Abs. 1 Z 1 bis 3 wird jeweils die Wortfolge „sieben Tagen“ durch die Wortfolge „14 Tagen“ ersetzt.

2. In § 39 Abs. 5a wird die Wortfolge „maximal 120 Stunden nur“ durch die Wortfolge „insgesamt 14 Tagen“ ersetzt und nach dem Wort „anordnet“ die Wortfolge „und die Zurückschiebung innerhalb der Dauer der Anhaltung wahrscheinlich ist. Dies gilt auch, wenn der Fremde seinen Verpflichtungen aus einem angeordneten gelinderen Mittel gemäß Abs. 7 nicht nachkommt“ eingefügt.

3. In § 39 wird nach Abs. 5a folgender Abs. 5b eingefügt:

„(5b) Die zuständige Landespolizeidirektion kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn die Zustimmung zur Rückübernahme des Frem­den vorliegt und die Vorführung zur Sicherung der Zurückschiebung erforderlich ist. Die Anhaltung ist diesfalls bis zu 72 Stunden zulässig.“

4. In § 39 wird nach Abs. 6 folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

 


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