Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll123. Sitzung / Seite 125

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„(7) In den Fällen der Abs. 5 bis 5b hat die Landespolizeidirektion gelindere Mittel anzuordnen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Zurückschiebung durch Anwendung eines gelinderen Mittels gesichert ist. § 76 Abs. 1 letzter Satz und § 77 Abs. 2, 3 und 5 bis 9, gelten sinngemäß, mit der Maßgabe, dass anstelle des Bun­desamtes die jeweils zuständige Landespolizeidirektion, anstelle der Anordnung einer Schubhaft die Anordnung der Anhaltung zur Sicherung der Zurückschiebung und anstelle der Durchsetzung der Abschiebung die Durchführung der Zurückschiebung tritt.

(8) Die Anhaltung gemäß Abs. 5a oder 5b ist formlos durch Freilassung des Fremden oder das gelindere Mittel gemäß Abs. 7 durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn

              1.          sie nicht mehr länger aufrechterhalten werden dürfen oder

              2.          das Landesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraus­setzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.

§ 81 Abs. 2, 3 und 4 letzter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesamtes die jeweils zuständige Landespolizeidirektion tritt.“

5. § 61 Abs. 5 entfällt.

6. Der bisherige Inhalt des § 82 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Anhaltung gemäß §§ 39 Abs. 5 bis 5b gilt § 22a Abs. 2 BFA-VG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesverwaltungsgerichtes das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht und anstelle der Schubhaft die Anhaltung zur Sicherung der Zurückschiebung  tritt.

(3) Gegen die Anordnung der Anhaltung gemäß §§ 39 Abs. 5 bis 5b ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

7. In § 94a entfällt Abs. 1 und erhalten die Abs. 2 bis 7 die Absatzbezeichnungen „(1), (2), (3), (4), (5) und (6)“.

8. Dem § 125 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) Auf einen Fremden, dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 zuerkannt wurde, sind die §§ 94 Abs. 5 und 94a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bun­des­gesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 anzuwenden.“

9. Dem § 126 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Die §§ 39 Abs. 3 Z 1 bis 3, 5a, 5b, 7 und 8, 45 Abs. 1 Z 1 bis 3, 61 Abs. 5, 82, 94a und 125 Abs. 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 treten mit 1. Juni 2016 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 und die Kundmachungen BGBl. I Nr. 84/2015 und BGBl. I Nr. 17/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 12 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 12a. Dolmetschleistungen unter Verwendung technischer Einrichtungen“

2. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

 


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