„Dolmetschleistungen unter Verwendung technischer Einrichtungen
§ 12a. Wenn einer Einvernahme oder Befragung ein Dolmetscher beizuziehen ist (§ 39a AVG), die Dolmetschleistung am Ort der Einvernahme aber nicht binnen angemessener Zeit zur Verfügung gestellt werden kann, so kann die Dolmetschleistung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erbracht und dokumentiert werden.“
3. In § 16 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.“
4. In § 29 Abs. 1 wird in Z 17 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 18 eingefügt:
„18. den Dolmetschern für Zwecke der Erbringung einer Dolmetschleistung nach § 12a.“
5. In § 29 Abs. 2 entfällt in Z 3 nach dem Beistrich das Wort „und“, in Z 4 wird der Punkt durch die Wendung „, und“ ersetzt sowie wird folgende Z 5 angefügt:
„5. dem Österreichischen Integrationsfonds.“
6. In § 30 Abs. 3 wird der Verweis „§ 35 Abs. 1“ durch den Verweis „§ 35 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
7. In § 30 Abs. 4 wird nach der Bezeichnung „Arbeitsmarktservice“ die Wendung „, der Österreichische Integrationsfonds“ und nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt auch für die Übermittlung von den in § 27 Abs. 1 Z 1 bis 6 und Z 19 genannten Datenarten an den Österreichischen Integrationsfonds, sofern dieser sie für die Durchführung von Maßnahmen der Integrationshilfe (§ 68 AsylG 2005) benötigt.“
8. In § 52 Abs. 1 wird Satz eins durch folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.“
9. § 52 Abs. 2 lautet:
„(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.“
10. Dem § 56 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die §§ 12a samt Überschrift, 29 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 bis 5, 30 Abs. 3 und 4 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 treten mit 1. Juni 2016 in Kraft. § 52 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft.“
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Gemäß Art. 24 der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf interna-
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