Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll123. Sitzung / Seite 127

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tionalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung; Status-Richtlinie) ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wor­den ist, einen Aufenthaltstitel erhalten, der mindestens drei Jahre gültig und verlän­gerbar sein muss.

Nach geltender Rechtslage erhalten Personen, denen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, sofort ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht. Mit Bescheid ist der Status des Asylberechtigten jedoch abzuerkennen (§ 7 AsylG 2005), wenn Gründe für die Aberkennung vorliegen (z.B. Gefahr für die Sicherheit, Endigungsgründe nach Art. 1 Abschnitt C Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 (GFK). Zu den Endigungsgründen nach Art. 1 Abschnitt C GFK zählt u.a. der Wegfall der Umstände, aufgrund derer die Flücht­lingseigenschaft zuerkannt worden ist, sofern der Betroffene es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsange­hörigkeit er besitzt. Vor dem Hintergrund der seit 2015 stark gestiegenen Anzahl von Schutzsuchenden und einreisenden Fremden und der hieraus resultierenden Herausforderungen im Bereich Asyl und Migration ist eine Adaptierung der Rechtslage im Rahmen der europarechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf eine systematische Prüfung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Asylzuerkennung sachgerecht und erforderlich.

Es soll nunmehr zumindest einmal im Kalenderjahr geprüft werden, ob es in den Herkunftsstaaten, aus denen die meisten Asylberechtigten kommen, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse gekommen ist. Im Sinne der oben genannten unionsrechtlichen Vorgaben soll zugleich normiert werden, dass Fremde, denen der Status des Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wird, ex lege mit der Zuerkennung eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung erhalten. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer ex lege um einen unbefristeten Zeitraum, sofern nicht ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wird. Durch diese Vorgangsweise wird ein zusätz­licher Verwaltungsaufwand vermieden.

Im Falle des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes ist ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und erfolgt gegebenenfalls die Aberkennung des Status mit Bescheid, der im Rechtsweg bekämpfbar ist. Mit der Aberkennungsentscheidung ist im Rahmen des § 10 Abs. 1 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu verbinden (sofern es nicht zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück kommt oder der Fremde geduldet wird) und erfolgt gegebenenfalls als ultima ratio eine Außerlandesbringung des Betroffenen.

Ändert sich hingegen an den relevanten Umständen im Herkunftsstaat nichts bzw. liegen keine sonstigen Aberkennungsgründe vor, erfolgt ex lege eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung auf unbefristete Dauer. Es ist aber auch nach einer erfolgten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung eine Aberkennung des Status nach Maßgabe des § 7 AsylG 2005, insbesondere des § 7 Abs. 3 AsylG 2005, weiterhin möglich.

Aufgrund der Neuregelung muss somit in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Asylvor­aussetzungen weiterhin vorliegen, wenn seitens des Bundesamtes für Frem­denwesen und Asyl (das „Bundesamt“) ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wird. Andernfalls verlängert sich das Aufenthaltsrecht ex lege.

Zum Zwecke der Entscheidung des Bundesamtes, ein Aberkennungsverfahren einzu­leiten, wird seitens der Staatendokumentation des Bundesamtes zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse betreffend die Situation in den relevanten Herkunftsstaaten


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